Zahlreiche Mitarbeiter des insolventen Unternehmens Anton Schlecker haben einen dreiseitigen Vertrag zum Übertritt in eine Transfergesellschaft erhalten. Dieser Vertrag sieht vor, dass der Mitarbeiter einen Aufhebungsvertrag mit der Fa. Anton Schlecker e.K. bzw. der Schlecker XL GmbH und gleichzeitig einen bis zum 30.09.2012 befristeten Arbeitsvertrag mit einer Transfergesellschaft schließt. Dieser Vertrag ermöglicht dem Arbeitnehmer also einerseits eine Beschäftigung der Transfergesellschaft für sechs Monate, andererseits beendet er aber auch das Anstellungsverhälltnis mit der Fa. Schlecker.
Mitarbeiter, die den Aufhebungsvertrag unterzeichnen begeben sich also der Möglichkeit abzuwarten, ob ihnen überhaupt gekündigt wird und die Kündigung ggf. gerichtlich überprüfen zu lassen.
Andererseits erhalten die Mitarbeiter der Transfergesellschaft Kurzarbeitergeld in Höhe von 80 % des letzten Netto-Einkommens, während das Arbeitslosengeld lediglich 60 % bzw. 67 % beträgt.
Die betroffenen Mitarbeiter sollten also in jedem Einzelfall gut überlegen, ob es tatsächlich sinnvoll ist, den dreiseitigen Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen und die Vor- und Nachteile gegeneinander abwägen.
Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben, können Sie sich gerne an unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht, die Rechtsanwalt Markus Achenbach und Robert Erdrich, wenden.
Autor: RA Markus Achenbach