Wirksame und klare Formulierung zur Erbeinsetzung

Welche Anforderungen an den Wortlaut eines Testaments zu stellen sind, hat das OLG München entschieden (Beschluss vom 7.10.2010, Az. 31 Wx 161/10, veröffentlicht in NJW-RR 2011, 156).

Die das Testament verfassende Person hatte in dem entschiedenen Fall auf einem ersten Blatt einzelne Verfügungen getroffen und unzter anderem dann aufgeführt: „

Sollten noch Sparguthaben verbleiben, so soll das wie folgt aufgeteilt werden: Nach Abwicklung der gesamten anfallenden Kosten geht das restliche Sparguthaben zu gleichen Teilen an folgende Erben (s. Liste)“

Dieses erste Blatt war von der Erblasserin unterschrieben. Ihm war ein zweites nicht unterschriebenes Blatt beigefügt, das eine Namensliste enthielt.

Das OLG München hielt diese Art der Darstellung nicht für ausreichend, um die auf dem zweiten Blatt aufgeführten Personen als Erben anzusehen. Dabei wies das Gericht auf folgendes hin:

  • Einmal sei festzustellen, dass das zweite Blatt nicht unterschrieben sei. Für eine wirksame Verfügung sei aber notwendig, dass der verbindliche Text über der Unterschrift stehe. Die Unterschrift befinde sich aber nur unter dem Text des ersten Blattes.
  • Ausnahmen von dem Grundsatz, dass nur der unterschriebene Text wirksam ist, gebe es zwar; dies aber nur unter sehr engen Voraussetzungen. Der Bezug zu dem über der Unterschrift stehenden Text müsse so eng sein, dass dieser erst mit dem Zusatz sinnvoll werde. Dies sei z.B. der Fall, wenn ohne die vorgenommenen Ergänzungen lückenhaft, unvollständig oder nicht durchführbar wären und der wirkliche Wille des Erblassers nur aus beiden vom Erblasser niedergeschriebenen Erklärungen ersichtlich werde. In Ausführung dieser Grundlagen sei es notwendig, dass sich die Erbeinsetzung aus dem unterschriebenen Teil des Testaments ergebe. Dies liege dann nicht vor, wenn sich die Erbeinsetzung nur aus einer beigefügten, nicht unterschriebenen Liste ergebe. Bei einer solchen beigefügten Liste wisse man nicht, ob diese echt oder gefälscht sei und auch nicht, wann sie dem Testament beigefügt worden sei. Über solche Dinge müsse aber absolute Klarheit bestehen.

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