Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 21.9.2011, Az XII ZR 173/09, veröffentlicht in NJW 2012, 1356) hat folgendes beurteilt:
Ein Ehepaar hatte im Jahr 1979 einen gerichtlichen Vergleich abgeschlossen, in welchem sich der sehr wohlhabende Ehemann zu umfangreichen Unterhaltszahlungen an seine Ehefrau verpflichtete. Die Ehe war 1970 geschlossen worden, die Ehefrau war im Zeitpunkt des Abschlusses des gerichtlichen Vergleichs 28 Jahre alt.
In dem sehr ausführlichen und umfassenden Vergleich war kein Ende der Unterhaltszahlungen vorgesehen.
Der Ehemann verlangte im Jahr 2008 die Abänderung des Vergleichs dahin, dass er keinen Unterhalt mehr zahlen wollte und berief sich auf das Gesetz.
Die Ehefrau wendete ein, eine Abänderung komme nicht in Betracht, da der Vergleich nach wie vor gelte. Dort sei keine Abänderung vereinbart und vorgesehen.
Entscheidung
Der BGH entschied, dass der Vergleich abgeändert werden könne. Zwar sei es grundsätzlich möglich, den Unterhaltsanspruch völlig auf eine vertragliche Grundlage zu stellen und damit gleichzeitig gesetzliche Regelungen auszuschließen. Allerdings könne dies nur bei Vorliegen dafür sprechender Anhaltspunkte angenommen werden.
Dabei stellte der BGH im entschiedenen Fall darauf ab, dass die Ehefrau im Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs noch sehr jung gewesen sei und deswegen zum Beispiel eine erneute Eheschließung eine nicht auszuschließende Möglichkeit darstelle. Würde man dem gerichtlichen Vergleich nach wie vor Geltung zusprechen, könne dies für den Fall der erneuten Heirat bedeuten, dass die Ehefrau vom geschiedenen Ehemann noch Unterhalt erhalte, obwohl sie neu geheiratet habe. Dies sei ein nicht hinzunehmendes Ergebnis.
Fazit
Der BGH möchte offensichtlich nur in sehr eng begrenzten Fällen von der Anwendung des Gesetzes abrücken. Wenn Sie sich beraten lassen wollen, wenden Sie sich an den in unserer Praxis im Familienrecht tätigen Fachanwalt für Familienrecht Bonn Robert Erdrich.