Versorgungsausgleich – Ausschluss bei Verschweigung von Zweifeln an der Vaterschaft des Ehemannes

Es wurde bereits über die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 15.2.2012, Az XII ZR 137/09, veröffentlicht in NJW 2012, 1443) berichtet, mit der BGH Unterhaltsansprüche als verwirkt angesehen hatte, wenn die Ehefrau dem Ehemann verschweigt, dass ein während der Ehe geborenes Kind möglicherweise von einem anderen Mann abstammt.

Jetzt hat der BGH diese Folge auch auf den Versorgungsausgleich ausgedehnt (Beschluss vom 21.3.2012, Az. XII ZB 147/10, veröffentlicht in FamRZ 2012, 845).

In dem Fall ging es um folgenden Sachverhalt

Eine Ehefrau brachte während bestehender Ehe, als die Eheleute noch lange nicht getrennt lebten, einen Sohn zur Welt. Sie offenbarte von sich aus nicht, dass dieses Kind nicht vom Ehemann abstammte, sondern möglicherweise von einem anderen Mann. Sie ließ den Ehemann in dem Glauben, er sei der Vater des Kindes. Der Ehemann kam jedoch dahinter, dass er möglicherweise nicht der Vater ist, was sich dann auch als richtig herausstellte.

Der BGH hat nun entschieden, dass dann, wenn eine Ehefrau dem Ehemann verschweigt, dass ein während der Ehe geborenes Kind möglicherweise von einem anderen Mann abstammt, dies grundsätzlich einen Härtegrund darstellen kann. Dieser kann dazu führen, dass die Ehefrau den eigenen Unterhaltsanspruch gegen den Ehemann verwirkt und auch zu einem Ausschluss des Versorgungsausgleich führen kann..

Schon bisher hat der BGH entschieden, dass ein Ehebruch als solcher noch nicht unbedingt zum Ausschluss oder zur Herabsetzung eines Unterhaltsanspruchs führt. Dies nur dann, wenn eine so schwerwiegende Abkehr von ehelichen Bindungen vorliegt, dass nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit , der dem ehelichen Unterhaltsrecht zugrunde liegt, die Inanspruchnahme des anderen Ehegatten grob unbillig erscheint. Dies liegt z.B. vor, wenn intime Beziehungen zu einem anderen Mann nachhaltig und auf längere Zeit aufgenommen werden und zum Scheitern der Ehe führen.

Nach der neuen Entscheidung des BGH stellt aber auch das Verschweigen der Möglichkeit, dass ein anderer Mann Vater eines während der Ehe geborenen Kindes sein kann, ein schwerwiegendes Verschulden dar. Durch dieses Verschweigen werde so stark in die Lebensgestaltung des Ehemannes eingegriffen, dass ein Unterhaltsanspruch herabzusetzen ist oder ganz versagt werden kann. Außerdem kann der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden.

Fazit

Der BGH erweitert mit diesem Urteil die Härtegründe deutlich. Das Urteil kann daher große Auswirkungen haben, zumal der Prozentsatz der Kinder, die nicht vom Ehemann abstammen, nicht gering ist (gesprochen wird von mindestens 10%).

Wenn Sie sich beraten lassen wollen, wenden Sie sich an den in unserer Praxis im Familienrecht tätigen Fachanwalt für Familienrecht Robert Erdrich.