Erwerbsverpflichtung nach Trennung im Ehegattenunterhalt

Inwieweit ein Ehepartner nach Trennung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verpflichtet ist, beschäftigt die Gerichte immer wieder. Jetzt hat das OLG Hamm (Beschluss vom 29.3.2012, Az. 2 UF 215/11, veröffentlicht in NJW 2012, 2286) folgende Ausführungen hierzu gemacht:

Eine 57-jährige geschiedene Ehefrau kann auch bei fehlender Berufsausbildung aus einer leichten vollschichtigen Tätigkeit unter Ansatz von 7,00 € brutto pro Stunde ein Einkommen von 1.211,– € brutto oder 913,– € netto erzielen.

Das OLG führt aus, dass weder das Alter der Ehefrau noch der Umstand, dass sie ungelernt ist, Anhaltspunkte dafür bietet, ihr keine Berufstätigkeit zuzumuten. Dabei führt das OLG auch in’s Feld, dass sich die Eheleute bereits im August 2003 getrennt haben und sich die Ehefrau daher spätestens seit Anfang 2005 (also nach gut einem Jahr seit Trennung) um eine Arbeitsstelle hätte bemühen können und müssen. Damals sei sie etwa 50 Jahre alt gewesen mit entsprechend besseren Aussichten auf dem Arbeitsmarkt. Wenn sie sich ab damals um nichts bemüht habe, könne sie heute nicht einwenden, sie sei nun zu alt.

Etwas problematisch scheint die Argumentation des OLG zu der Frage, ob denn tatsächlich Arbeitsstellen für die Ehefrau zur Verfügung gestanden hätten. Insoweit beschränkt sich das OLG darauf, auszuführen, dass dies „nach den Erfahrungen des Senats sehr wohl möglich“ sei. Dies ist sicherlich eine unzureichende Begründung, da es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon darauf ankommt, ob eine Arbeitsstelle zur Verfügung gestanden hätte.