Das Bundesverwaltungsgericht hat wieder einmal einen „alten Zopf“ des Beamtenrechts abgeschnitten. Es hat eine Regelung der saarländischen Laufbahnverordnung für verfassungswidrig erklärt.
Nach der Vorschrift setzt ein prüfungsfreier sog. Verwendungsaufstieg voraus, dass Beamtinnen und Beamte das 40. Lebensjahr vollendet und längere Mindestwartezeiten im bisherigen Amt verbracht haben.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in zwei – bislang nicht veröffentlichten – Urteilen vom 29.09.2012 (AZ. 2 C 74.10 und 2 C 75.10) gleich beide Voraussetzungen verworfen:
- Der Grundsatz, wonach jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt hat (Art. 33 Abs. Grundgesetz), gelte auch für Auswahlentscheidungen im Vorfeld der Verleihung eines Amtes., also für die Zulassung zum Aufstieg.
- Vom Lebensalter seien jedoch grundsätzlich keine Rückschlüsse auf die Eignung für das angestrebte Amt möglich. Auch vorgeschriebene Mindestwartezeiten seit der Anstellung oder im bisherigen statusmäßigen Amt zielten unter Verstoß gegen das Leistungsprinzip allein darauf ab, ältere Bewerber jüngeren vorzuziehen.
- Stelle der Verordnungsgeber dennoch auf das Lebensalter und auf „Standzeiten“ ab, so verstoße er zugleich gegen das Allgemeine Gleichstellungsgesetz.
Die Urteile sind auch für Nordrhein-Westfalen relevant: Die nordrhein-westfälische Laufbahnverordnung kennt vergleichbare (und damit verfassungswidrige) Aufstiegserfordernisse.