Rückzahlungsvereinbarung für Fortbildungskosten muss transparent sein

Ermöglicht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Teilnahme an beruflichen Fortbildungsmaßnahmen und stellt ihn hierfür unter Fortzahlung der Vergütung frei und/oder übernimmt er die Kosten der Fortbildung, trifft er mit dem Arbeitnehmer häufig eine Vereinbarung über eine Rückzahlung dieser Kosten unter bestimmten Voraussetzungen.

Üblicherweise wird hierbei geregelt, dass die dem Arbeitgeber entstandenen Kosten erstattet werden müssen, wenn die Fortbildungsmaßnahme ohne wichtigen Grund vorzeitig abgebrochen wird. Nicht selten werden auch Vereinbarungen getroffen, wonach der Mitarbeiter die Kosten dann zurückzahlen muss, wenn er nach Beendigung der Fortbildungsmaßnahme nicht einen betimmten Zeitraum im Unternehmen verbleibt.

Rückzahlungsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Sofern der Arbeitgeber derartige Rückzahlungsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet, zu denen bspw. auch der Arbeitsvertrag oder eine für eine Mehrzahl von Fällen vorformulierte Mustervereinbarung gehören, hat die Rechtsprechung zahlreiche rechtliche Vorgaben aufgestellt, deren Nichtbeachtung zu einer Unwirksamkeit der Vereinbarung führt.

Entscheidung des BAG

Mit Urteil vom 21.08.2012 (3 AZR 698/10) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) diese Anforderungen noch verschäft. Nach Auffassung des BAG müssen in einer Rückzahlungsvereinbarung über Fortbildungskosten die auf den Arbeitnehmer ggf. zukommenden Kosten dem Grunde und der Höhe nach im Rahmen des Möglichen angegeben werden. Aus der Vereinbarung müssen sich also grundsätzlich die Art der Rückforderung (also bspw. Lehrgangsgebühren, Fahrtkosten, Übernachtungskosten etc.), deren Berechnung und ihre ungefähre Höhe ergeben. Geschieht dies nicht, ist die Vereinbarung nach der Rechtsprechung des BAG nicht ausreichend transparent und damit unwirksam, so dass für den Arbeitgeber keine Rückforderung möglich ist.

Fazit

Fast alle bislang von den Arbeitgebern verwendeten Vertragsklauseln dürften der neuen Entscheidung des BAG nicht gerecht werden. Arbeitgebern ist daher zu empfehlen, vorhandene Vertragsmuster zu überprüfen und anzupassen.

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