Erwerbsobliegenheit und Bedarf an ungelernten Arbeitskräften

Häufig wird Ehepartnern, die Unterhalt verlangen und keiner eigenen Erwerbstätigkeit nachgehen, vorgehalten, sie bemühten sich nicht genug um eine Berufstätigkeit. Natürlich wenden diese Ehepartner ein, sie hätten sich bemüht, aber nichts gefunden.

Jetzt hat das OLG Hamm in seinem Urteil vom 2.3.2012 (Az. II-13 UF 169/11, veröffentlicht in FamRZ 2012, 1734) einen neuen Gesichtspunkt angesprochen, indem es ausgeführt hat

Aufgrund der gesellschaftlichen Entwicklung mit der ständig zunehmenden Anzahl älterer Menschen besteht im Bereich der Betreuung und Pflege ein erheblicher Bedarf auch an ungelernten Arbeitskräften. Bei brutto 10 €/Stunde können Einkünfte von monatlich 1.300,–€ = 950,– € netto erzielt werden.

Offensichtlich zielt dies besonders auf schlecht qualifizierte Personen ab. Es erscheint allerdings allzu optimistisch, von einem zu erzielenden Entgelt von 10,– €/Stunde auszugehen. Auch muss sicherlich untersucht werden, welche Tätigkeit genau auszuüben ist, inwieweit z.B. körperlich schwere Arbeit zu erbringen ist; solche Arbeit muss der Arbeitende erbringen können. Schließlich muss man untersuchen, ob die Tätigkeit im Anstellungsverhältnis überhaupt angeboten wird oder ob nicht eher eine selbständige in Betracht kommt.

Bewertung: Die Entscheidung des OLG Hamm ist mit Vorsicht zu genießen.

12.12.2012