Zeugnis – Kein Anspruch auf Dank und gute Wünsche

Üblicherweise schließen Arbeitszeugnisse mit Formulierungen, in denen der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer dankt und ihm für die Zukunft alles Gute wünscht. Fehlt ein derartiges Ende, werden hieraus in der Regel negative Schlüsse gezogen und vermutet, dass sich der Arbeitgeber von dem Inhalt des Zeugnisses distanzieren will.

Das Bundesarbeitsgericht hatte sich nunmehr mit dem Fall zu befassen, dass ein Arbeitgeber unter das Zeugnis zwar eine sog. Dankens- und Bedauernsformel gesetzt hatte, diese aber der üblichen Formulierung eines im übrigen guten Zeugnisses nicht entsprach. Der Arbeitnehmer klagte daher auf die Änderung dieses Schlusssatzes.

Das BAG wies die Klage des Arbeitnehmers jedoch ab.

Zur Begründung führte es an, dass der Arbeitnehmer mangels gesetzlicher Grundlage keinen Anspruch auf die Verwendung einer Dankens- und Bedauernsformel habe. Das Zeugnis müsse sich nämlich nur auf die Führung und Leistung des Arbeitnehmers erstrecken. Persönliche Empfindungen des Arbeitgebers gehörten hingegen nicht zum geschuldeten Zeugnisinhalt. Sei der Arbeitnehmer daher der Auffassung, dass die verwendete Formulierung mit dem übrigen Zeugnisinhalt nicht im Einklang stehe, könne er allenfalls ein Zeugnis ohne Schlussformel verlangen. BAG, Urteil vom 11.12.2012, 9 AZR 227/11