Ehescheidung: Rechtsanwendung bei Auslandsberührung

Rechtsanwendung bei Auslandsberührung (Wohnsitz im Ausland/Wohnsitz im Inland oder sonstige Auslandsberührung)

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Welches Scheidungsrecht ist anwendbar

  • wenn 2 miteinander verheiratete Ausländer in Deutschland leben und eine Scheidung ansteht
  • wenn 2 miteinander verheiratete Deutsche im Ausland leben und eine Scheidung ansteht
  • wenn ein Deutscher mit einem Ausländer verheiratet ist und die Scheidung der Ehe ansteht
  • wenn überhaupt Auslandsberührung vorliegt

Da es immer mehr grenzüberschreitende Eheschließungen gibt und es auch immer häufiger vorkommt, dass nicht jeder in dem Land lebt, in dem er geboren wurde, stellt sich auch immer häufiger die Frage, welches Recht in einem Fall des Scheiterns einer solchen Ehe anwendbar ist.

Dabei ist nicht nur das reine Scheidungsrecht von großer Bedeutung, also die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Ehe geschieden werden kann (z.B. Einhaltung eines Trennungsjahres und ähnliches mehr). Meist noch größere Bedeutung hat die Frage, nach welchem Recht sich die Vermögensauseinandersetzung und Unterhaltsforderungen etc richtet. Hier gibt es nicht nur in den EU-Staaten, sondern auch in außereuropäischen Staaten große Unterschiede.

Bis Mitte Juni 2012 bestimmte das deutsche EGBGB, wie in solchen Fällen zu verfahren ist. Ab dem 21.6.2012 gilt die EU-Verordnung Nr. 1259/2010 (Rom III-VO).

Besonders bedeutsam ist folgendes

Wollen es Eheleute nicht dem Zufall überlassen, welches Recht anwendbar ist, besteht die Möglichkeit der Rechtswahl. Zwei Deutsche, die vielleicht in Frankreich leben, können grundsätzlich nach deutschem oder französischem Recht geschieden werden.

Welches Recht anwendbar ist, bestimmt nicht selten der Zufall; nämlich z.B. der Umstand, welcher von beiden Ehepartnern zuerst den Scheidungsantrag einreicht. Dies kann nach geltendem Recht in Deutschland und in Frankreich geschehen. Der Ehepartner, der zuerst aktiv wird, kann überlegen, welches Recht für ihn günstiger ist und danach handeln.

Diese Unwägbarkeiten kann man dadurch umgehen, dass man mit seinem Ehepartner frühzeitig vereinbart, welches Recht beim Scheitern der Ehe Anwendung finden soll. Eine solche Vereinbarung kann man z.B. treffen, wenn ein Umzug in’s Ausland ansteht oder wenn man ohnehin einen Ehevertrag abschließt.

In welcher Form eine solche Rechtswahlvereinbarung zu treffen ist, bestimmt sich nach nationalem Recht. Gibt es im nationalen Recht keine Formbestimmung, ist lediglich einfache Schriftform notwendig. Nach deutschem Recht allerdings ist notarielle Form notwendig oder die Vereinbarung in eine gerichtlichen Vereinbarung, die dann die notarielle Form ersetzt.