Kindesunterhalt: Abzug von Vorsorgeaufendungen

Sind vom Einkommen des einem Minderjährigen gegenüber Unterhaltspflichtigen vorab zusätzliche Aufwendungen für Altersvorsorge und eine Zusatzversicherung in der privaten Krankenversicherung abzugsfähig?

Mit dieser Frage hat sich der BGH (Urteil vom 30.1.2013, Az XII ZR 158/10, veröffentlicht in NJW 2013, 1005) beschäftigt und klare Antworten gefunden:

  • Grundsätzlich kann ein Unterhaltspflichtiger 4% des Bruttoeinkommens für zusätzliche Altersvorsorge aufwenden und um den entsprechenden Betrag sein anrechenbares Einkommen reduzieren (ständige Rechtsprechung des BGH NJW 2005, 3277).
  • Dies gilt nicht, wenn sich das Einkommen dann so reduziert, dass noch nicht einmal der Anspruch eines minderjährigen Kindes auf Mindestunterhalt sichergestellt werden kann. In diesem Fall muss der Altersvorsorgevertrag notfalls vorübergehend ruhen.
  • Die gleichen Grundsätze gelten, wenn es um Aufwendungen für eine zusätzliche Absicherung in einem privaten Krankenversicherungsvertrag geht. Auch hier gilt, dass solche Aufwendungen nur dann das Einkommen des Unterhaltspflichtigen mindern, wenn er den Mindestunterhalt für ein minderjähriges Kind zahlt. Kann dies nicht gewährleistet werden, ist dem Unterhaltspflichtigen zuzumuten, sich mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zu begnügen.

Bewertung

Das Urteil des BGH ist konsequent und stimmt mit der bisherigen Rechtsprechung überein. Ein minderjähriges Kind ist besonders schützenswert, da es keine Möglichkeit hat, eigene Einkünfte zu erzielen. Lassen Sie sich gerne zum Kindesunterhalt in unserer Kanzlei beraten.