Elternunterhalt – Einsatz verwertbaren Vermögens des unterhaltspflichtigen Kindes

Der BGH (Urteil vom 21.11.2012, Az XII ZR 150/10, veröffentlicht in NJW-Spezial 164, 2013) hat folgenden Sachverhalt beurteilt:

Ein seiner in einem Heim lebenden Mutter soll der Sohn, der 1941 geboren wurde und damit schon selbst Rentner ist, Unterhalt zahlen. Neben einer Altersrente verfügt er über Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und ist Eigentümer mehrerer Immobilien.

Der BGH hat sich mit der Frage befasst, ob und inwieweit der Sohn Vermögen einsetzen muss, um seinen Unterhaltspflichten nachzukommen.

Dabei gilt nach Auffassung des BGH folgendes

  • Grundsätzlich ist es nicht ausgeschlossen, dass ein Unterhaltspflichtiger auch den Stamm seines Vermögens einsetzen muss.
  • Ob und inwieweit Vermögen einzusetzen ist, bestimmt sich danach, ob der Pflichtige bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außer Stande ist, den Unterhalt zu zahlen, ohne hierdurch seinen eigenen angemessenen Unterhalt zu gefährden. Es fragt sich also, was der Pflichtige benötigt, um den eigenen Unterhaltsbedarf zu decken, vielleicht auch noch für andere Unterhaltsberechtigte (Kinder, Ehepartner etc.) zahlen muss.

    Hat der Pflichtige mehr, als ihm zuzubilligen ist und verfügt er über Vermögen, muss er ggf. auch dieses einsetzen. Dabei wird dieses Vermögen umgerechnet: Ein 65-jähriger Man hat nach der allgemeinen statistischen Lebenserwartung noch gut 17 Jahre zu leben. Muss er nun z.B. Vermögen von 300.000,– € einsetzen, entspricht dieses Vermögen einer Monatsrente von 1.476,67 €. Diesen Betrag muss er dann als Unterhalt zahlen.

Fazit

Es lohnt sich für Angehörige, die auf Unterhalt für die Eltern in Anspruch genommen werden, sich fachkundig beraten zu lassen. Erinnert sei daran, dass eine Unterhaltspflicht den Eltern gegenüber auch dann entfallen kann, wenn die Eltern früher selbst ihren Verpflichtungen den Kindern gegenüber nicht oder nicht ohne weiteres nachgekommen sind.

Musste sich ein Kind z.B. den Unterhalt gegen ein Elternteil erstreiten und deswegen vielleicht sogar vollstrecken, kann dies ein Grund dafür sein, dass dieses Kind keinen Unterhalt für diesen Elternteil zu zahlen hat.