Das Kammergericht Berlin hat sich mit folgendem Sachverhalt befasst (Beschluss vom 2.10.2012, Az 13 UF 174/11, veröffentlicht in NJW-spezial 2013, 228):
Nach Scheidung ihrer Ehe gelang es der über 55 Jahre alten Ehefrau nicht mehr, in die gesetzliche Krankenversicherung aufgenommen zu werden (§ 6 III a SGB V). Während der Ehe war sie über den Ehemann privat krankenversichert .
Die Ehefrau verlangte jetzt, die Aufwendungen für die Differenz zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung zugesprochen zu bekommen und hatte vor dem Kammergericht Erfolg. Es sei ein ehebedingter Nachteil, der dauerhaft bestehe und der geschiedenen Ehefrau lebenslang einen entsprechenden Anspruch zuerkenne.
Dieses wies in seinem Beschluss nämlich darauf hin, dass der Anspruch selbst dann unbefristet bestehe, wenn der normale Unterhaltsanspruch befristet sei. Hinsichtlich der Aufwendungen für die Krankenversicherung bestünden die ehebedingten Nachteile nämlich fort.
Allerdings müsse die Ehefrau einen möglichst günstigen Tarif in einer gesetzlichen Krankenversicherung abschließen, wobei auch der Abschluss eines Tarifs unter dem ehelichen Standard zumutbar sei.
Hinweis: Die Rechtsprechung ist zu diesem Punkt nicht einheitlich. So hat das OLG Oldenburg (NJW-RR 2010, 512) den Anspruch zwar auch zuerkannt, allerdings eine Befristung für möglich gehalten.