Gem. § 17 KSchG müssen Betriebe mit regelmäßig mehr als 20 Mitarbeitern der Agentur für Arbeit anzeigen, wenn sie innerhalb von 30 Tagen eine bestimmte Anzahl von Mitarbeitern entlassen wollen. Diese sog. Massenentlassungsanzeige muss vor Auspruch der Kündigungen erfolgen. Gem. § 17 Abs. 3 KSchG muss der Massenentlassungsanzeige eine Abschrift der Mitteilung an den Betriebsrat und dessen Stellungnahme zu den Entlassungen beigefügt sein. Fehlen diese Anlagen, ist die Massenentlassungsanzeige fehlerhaft. Dieser Fehler wird auch nicht durch den gleichwohl ergehenden Bescheid der Agentur für Arbeit geheilt.
Spricht der Arbeitgeber gleichwohl eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus, ist diese unwirksam. Dies hat das BAG mit Urteil vom 22.11.2012 entschieden. § 17 Abs. 3 KSchG diene dem Arbeitnehmerschutz, da es Arbeitgeber und Betriebsrat zwinge, über mögliche Alternativen zur Kündigung nachzudenken. Fehler bei der Massenentlassungsanzeige führten daher zur Unwirksamkeit von Kündigungen.
BAG, Urteil vom 22.11.2012, 2 AZR 371/1
Autor: RA Markus Achenbach