Wenn das eigene Kind ein Kind bekommt und von seinen Eltern (Großeltern des Kindes) Unterhalt für sich selbst verlangt, ist das schon eine besondere Situation. Die Eltern werden sagen, dass sie sich für das eigene Kind nicht mehr an erster Stelle verantwortlich fühlen. Denn es gibt ja den Vater des neu geborenen Kindes der eigenen Tochter. Dieser hat für den Unterhalt aufzukommen.
Mit dieser Frage hat sich das OLG Köln (Beschluss vom 26.3.2013, Az 25 UF 241/12, veröffentlicht in NJW 2013, 2448) beschäftigt und folgendes ausgeführt:
- Die Mutter eines Kindes kann sich in den ersten 3 Jahren nach der Geburt des Kindes entscheiden, ob sie ausschließlich ihr Kind betreuen möchte oder nicht. Dies ergibt sich aus § 1615 l BGB.
- Eine eigene Arbeitsverpflichtung ergibt sich allerdings dann, wenn sie mit dem Vater des Kindes zusammen lebt und dieser auf das Kind aufpassen, es betreuen kann. In dieser Zeit ist es der Mutter zuzumuten, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen und mit diesem Einkommen den eigenen Unterhalt sicherzustellen.
- Da die Mutter im entschiedenen Fall nicht mehr mit dem Vater zusammenlebte, blieben die Eltern der Mutter für ihr Kind nach wie vor unterhaltspflichtig.
Bewertung
Der Beschluss des OLG setzt die Gesetzesänderung in § 1615 l II 3 BGB konsequent um, da dort der Basisunterhalt bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes eingeführt wurde und damit eine Gleichstellung mit einem aus der Ehe hervorgegangenen Kind erfolgte.