Mit vielen praktischen Fragen bei der Testamentserrichtung beschäftigt sich die Entscheidung des OLG Hamm vom 19.9.2012 (Az 15 W 420/11, veröffentlicht in FamRZ 2013, 907).
Es geht vor allem um die Frage, wie es zu beurteilen ist, wenn ein Testament aus mehreren Blättern besteht, die nicht miteinander verbunden sind und bei denen nicht jedes Blatt, sondern nur das letzte Blatt, unterschrieben ist.
Folgende Regeln stellt das OLG auf, zum Teil unter Hinweis auf ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs:
- Wesensmerkmal einer Unterschrift ist, dass sie unter dem Text steht und diesen damit abdeckt.
- Wird ein Testament ergänzt, ist diese Ergänzung auch zu unterschreiben, es sei denn, es handelt sich lediglich um Klarstellungen oder die Berichtigung von Schreibfehlern.
- Besteht ein Testament aus mehreren nicht untrennbar miteinander verbundenen Blättern, muss grundsätzlich jedes Blatt unterschrieben sein. Eine Unterschrift auf dem letzten Blatt genügt nur dann, wenn die Zusammengehörigkeit der einzelnen Blätter z.B. dadurch erkennbar ist, dass die Blätter fortlaufend nummeriert sind und man aufgrund des Sinnzusammenhangs eindeutig feststellen kann, dass der Text auf einem Blatt dem nächsten zu folgen hat. Dabei kann es auch auf das verwendete Schreibmaterial ankommen (identische Blätter und identisches Schreibgerät)
- Stehen einzelne lose Blätter in keinem inneren Zusammenhang und ist nur ein Blatt unterschrieben, stellt nur dieses eine Blatt ein wirksames Testament dar. Die nicht unterschriebenen Blätter sind keine testamentarischen Verfügungen.
- Die Verbindung der Einlageblätter in einem Ringbuch mit Mechanismus zum Öffnen ist keine untrennbare Verbindung.
Folgerung
Das Zusammenfügen mehrere Blätter eines Testaments mit einer Büroklammer wird nicht ausreichen, da man diese Büroklammer abziehen kann, ohne dass dies auffällt. Notwendig ist also eine Verbindung, der man ansehen kann, wenn sie gelöst wurde. Eine solche Verbindung kann in der Regel mit einer Heftmaschine hergestellt werden.
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