Keine Haftungshöchstgrenze der Arbeitnehmerhaftung bei grober Fahrlässigkeit

Verursacht der Arbeitnehmer in Ausübung seiner Tätigkeit grob fahrlässig einen Schaden zu Lasten des Arbeitgebers, muss er diesen nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich in voller Höhe ersetzen.

Verschiedene Entscheidungen in jüngster Zeit hatten allerdings den Eindruck erweckt, dass das BAG neuerdings dazu tendiert, die Haftung auch bei grober Fahrlässigkeit der Höhe nach auf drei Monatsverdienste zu beschränken. So hatte auch ein Landesarbeitsgericht entschieden und einen Kraftfahrer, der alkoholbedingt einen Unfall mit seinem LKW verursacht hatte, bei dem der Arbeitgeberin ein Schaden von über 16.000,00 €€ entstanden war, lediglich verpflichtet, den Schaden bis zu der Höhe von drei Monatsgehältern zu ersetzen.

Das BAG hat diese Entscheidung jedoch aufgehoben und darauf hingewiesen, dass es eine solche Obergrenze nicht gebe. Zwar sei in jedem Einzelfall zu prüfen, ob besondere Umstände dazu führen könnten, die Haftung des Arbeitnehmers der Höhe nach zu begrenzen. Eine generelle Haftungsobergrenze sei jedoch abzulehnen, da es für diese keine gesetzliche Grundlage gebe.

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BAG, Urteil vom 15.11.2012, 8 AZR 705/11