Begrenzung eines vor der Unterhaltsrechtsreform titulierten Anspruchs auf Krankheitsunterhalt

Ehegattenunterhalt

Begrenzung eines vor der Unterhaltsrechtsreform titulierten Anspruchs auf Krankheitsunterhalt (mit Ausführungen unter anderem zu ehebedingten Nachteilen und nachehelicher Solidarität)

  • Besprechung von BGH, Beschl. v. 19.06.2013 – XII ZB 309/11

Der Beschluss des BGH vom 19.6.2013 kann als Fortsetzung insbesondere des Urteils des BGH vom 21.09.2011 (BeckRS 2011, 24839 und besprochen in FamFR 2011, 505) gesehen werden. Er enthält eine Vielzahl über den aktuellen Fall hinausgehender Ausführungen, die dem Praktiker wertvolle Anhaltspunkte geben.

Ganz besonders interessant ist der Beschluss betreffend der Ausführungen des BGH zur nachehelichen Solidarität; auch enthält er für die Praxis wichtige Ausführungen zu krankheitsbedingtem Unterhalt unter dem Gesichtspunkt ehebedingter Nachteile.

Schließlich fällt auf, dass der BGH – wie auch schon in anderen Entscheidungen – an verschiedenen Stellen auf fehlenden oder unzureichenden Sachvortrag hinweist. Offensichtlich hält er es für notwendig, dass die Parteien und ihre Bevollmächtigten in derartigen Unterhaltssachen noch umfassender die Besonderheiten des Einzelfalls erkunden, vortragen und gegebenenfalls unter Beweis stellen müssen.

Sachverhalt der BGH-Entscheidung vom 19.06.2013

Die kinderlos gebliebene Ehe der Parteien (der Ehemann 1958, die Ehefrau 1960 geboren) wurde 1981 geschlossen. Beide stammen aus der ehemaligen Tschechoslowakei und siedelten 1985 in die Bundesrepublik über. Die Ehefrau hätte schon 1982 zusammen mit ihren Eltern die damalige CSSR verlassen und in die BRD ausreisen können; sie wartete aber, bis der Ehemann Wehrdienst und Studium abgeschlossen hatte. Im November 1999 trennten sich die Eheleute; im Juli 2001 wurde die Ehe geschieden.

Der Ehemann ist Bankangestellter mit einem Nettoeinkommen von rund 4.600,– € und neu verheiratet. Aus dieser neuen Ehe sind 2 Kinder (2004 und 2006 geboren) hervorgegangen. Bei der Ehefrau wurde 1993 Multiple Sklerose diagnostiziert; sie bezieht seit September 1995 Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von derzeit 952,– €. In der CSSR hatte sie zwischen 1975 und 1978 den Beruf der Schneiderin erlernt und anschließend eine Wirtschaftsoberschule mit dem Reifezeugnis abgeschlossen; danach war sie 2 Jahre als Betriebsleiterin in der Konfektionsherstellung beschäftigt. Nach Übersiedlung in die BRD führte sie den ehelichen Haushalt, durchlief von 1987 bis 1990 eine Umschulung zur Krankengymnastin und war in diesem Beruf bis 1991 teilschichtig tätig; ab 1995 bezieht sie Erwerbsunfähigkeitsrente.

Der Ehemann begehrt, die in einem Unterhaltstitel aus März 2003 festgelegte Unterhaltspflicht entfallen zu lassen. Das Amtsgericht hatte den Unterhalt ab Juni 2011 um etwa 50% reduziert, das OLG, das von beiden Eheleuten angerufen worden war, hatte darauf erkannt, dass der Ehemann ab Januar 2012 keinen Unterhalt mehr schulde. Der BGH hatte über die von der Ehefrau eingelegte Rechtsbeschwerde zu befinden und verwies den Rechtsstreit an das OLG zurück.

 Die wesentlichen Entscheidungsgründe

Als erstes befasst sich der BGH damit, ob sich der Ehemann hinsichtlich seines Begehrens auf die Änderung der Rechtslage durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 21.12.2007 berufen kann. Dem könnte entgegenstehen, dass schon vor dem Inkrafttreten der Unterhaltsreform gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. bei allen Tatbeständen des nachehelichen Unterhalts (also auch beim Krankenunterhalt) die grundsätzliche Möglichkeit bestand, den Unterhalt zeitlich zu begrenzen und herabzusetzen. Allerdings verweist der BGH auf die Rechtsprechung (OLG München FamRZ 2003, 1110 und OLG Hamm FamRZ 1998, 295), dass beim Krankenunterhalt eine zeitlich abgestufte Unterhaltsbemessung regelmäßig nur bei einer nicht (besonders) langen Ehedauer in Erwägung gezogen worden sei, wobei der BGH die Ehedauer von 20 Jahren im entschiedenen Fall nicht hierunter zählt.

Sodann prüft der BGH, ob ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unter dem Gesichtspunkt „ehebedingter Nachteil“ unbillig wäre im Sinne von § 1578 b Abs. 2 Satz 1 BGB, wobei die Kriterien für die Billigkeitsabwägung aus § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB zu entnehmen seien. Danach sei neben der Dauer der Ehe vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten seien, selbst für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Ein solcher ehebedingter Nachteil äußere sich in der Regel darin, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte nachehelich nicht die Einkünfte erzielt, die er ohne Ehe erzielen würde. Dass der Ehefrau durch die MS-Erkrankung ehebedingte Nachteile entstanden sind, verneint der BGH unter Verweis auf seine bisherige Rechtsprechung (BGH FamRZ 2010, 1414 und FamRZ 2011, 188); das Krankheitsbild stehe nicht im Zusammenhang mit der Rollenverteilung in der Ehe oder sonstigen mit der Ehe verbundenen Umständen.

Selbst wenn zu der MS-Erkrankung wegen der Ehekrise möglicherweise eine psychische Erkrankung hinzugekommen sei, sei dies für sich genommen kein ehebedingter Nachteil. Nach § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB müssten die ehebedingten Nachteile „durch“ die Ehe verursacht worden sein; Beeinträchtigungen, die mit dem Scheitern der Ehe zusammenhingen, seien an dieser Stelle daher nicht zu berücksichtigen. Dies selbst dann nicht, wenn bei Ehefrau durch die im Zusammenhang mit der Ehekrise auftretenden psychischen Belastungen die organische Krankheit einen ungünstigeren Verlauf genommen haben sollte. Man könne daher generell sagen, dass die Erkrankung eines Unterhaltsberechtigten in aller Regel nicht ehebedingt sei, selbst wenn es durchaus sein könne, dass im Einzelfall der Unterhaltspflichtige auch unabhängig von der Ehe für die Krankheit des Unterhaltsberechtigten (mit)verantwortlich sein könne und dies als Billigkeitsgesichtspunkt berücksichtigt werden könne.

Der BGH verwirft auch die Überlegung, ein ehebedingter Nachteil könne dadurch entstanden sein, dass es der Ehefrau aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe nicht möglich gewesen sei, ausreichend für den Fall der krankheitsbedingten Erwerbsminderung vorzusorgen. Dies spiele in aller Regel dann und deswegen keine Rolle, wenn bzw. weil der Versorgungsausgleich durchgeführt worden sei (BGH FamRZ 2008, 1325 und FamRZ 2013, 853).

Nachdem der BGH also das Vorliegen ehebedingter Nachteile verneint hat, führt er aus, dass auch dann, wenn keine ehebedingten Nachteile feststellbar seien, trotzdem eine Herabsetzung oder Befristung des nachehelichen Unterhalts bei Unbilligkeit eines fortdauernden Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen begründet sein könne.

Dies unter diesem Gesichtspunkt der „nachehelichen Solidarität“. Als zu beachtende Kriterien erwähnt der BGH die Dauer der Ehe, die während der Ehe gelebte Rollenverteilung (BGH FamRZ 2012, 197) und die vom Unterhaltsberechtigten während der Ehe erbrachte Lebensleistung; außerdem sollen die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien von Bedeutung sein, also die Frage, wie dringend der Berechtigte auf Unterhalt angewiesen ist und wie stark der Pflichtige durch Unterhaltszahlungen (auch für andere Berechtigte) belastet wird BGH FamRZ 2011, 713 und FamRZ 2013, 853). Dabei soll auch die lange Dauer von Trennungsunterhaltszahlungen bedeutsam sein, ebenso der Umstand, ob die Unterhaltsansprüche tituliert sind oder nicht; titulierte Ansprüche genießen entsprechend der Ausführungen des BGH einen höheren Vertrauensschutz.
Bei der Bewertung dieser Kriterien führt der BGH aus, dass alleine die Ehedauer von 20 Jahren keine Rechtfertigung gebe, aus Billigkeitsgründen von einer Begrenzung des Unterhalts abzusehen; dies ausdrücklich auch trotz der am 1.3.2013 in Kraft getretenen Neufassung des § 1578 b Abs. 1 BGB, da diese Neufassung keine grundlegenden Änderungen mit sich gebracht habe (BGH FamRZ 2013, 853).

Es müsse vielmehr zusätzlich zur Ehedauer eine wirtschaftliche Verflechtung hinzukommen, welche insbesondere durch den Verzicht auf eine eigene Erwerbstätigkeit wegen der Haushaltsführung eingetreten sein könne. Auf den zu beurteilenden Sachverhalt übertragen, sei nicht erkennbar, dass die Ehefrau aus Gründen der konkreten Ausgestaltung der Ehe beruflich nicht reüssierte; sie habe schon vor Ausbruch der Krankheit im Jahre 1995 den Anschluss an der Arbeitsmarkt verloren, als sie seit 1991 keine Berufstätigkeit mehr ausgeübt habe.

Den Grund für die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das OLG sieht der BGH allerdings in folgendem: Es sei nicht ausreichend geprüft, inwieweit der unterhaltspflichtige Ehegatte seinen beruflichen Aufstieg und sein heute erzieltes Einkommen in einem besonderen Maß der geschiedenen Ehe zu verdanken habe (BGH FamRZ 2011, 1851). Dabei müsse berücksichtigt und bewertet werden, inwieweit die zeitlichen und tatsächlichen Abläufe der Übersiedlung der Eheleute aus der CSSR in die BRD dazu beigetragen hätten, dass der Ehemann seine berufliche Karriere so erfolgreich verlaufen lassen konnte, wie es tatsächlich geschehen ist.

Immerhin habe die 1985 erfolgte Übersiedlung vor den politischen Veränderungen in Osteuropa nur deswegen stattfinden können, weil die Hochzeit schon erfolgt war. Auch habe die Ehefrau, die mit ihren Eltern schon 1982 hätte übersiedeln können, bis 1985 gewartet, da der Ehemann noch den Wehrdienst ableisten musste und sein Studium beenden wollte. Wenn also – was noch zu prüfen sei – die Übersiedlung in die BRD wesentlich dazu beigetragen haben könnte, dass der Ehemann beruflich so erfolgreich ist, könne dies ein höheres Maß an nachehelicher Solidarität gegenüber dem geschiedenen Ehegatten begründen.

Auswirkungen des BGH-Beschlusses für die Praxis

1. Umfassender Sachvortrag

Es ist und bleibt notwendig, den Verlauf einer Ehe akribisch zu erforschen und vorzutragen. Die Begriffe ehebedingte Nachteile und nacheheliche Solidarität müssen nämlich mit konkretem Sachverhalt ausgefüllt werden können. Der besprochene Fall zeigt, wie wichtig auch weit zurückliegende Vorkommnisse und Verhaltensweisen sein können (Abwarten mit der Ausreise, bis der Ehemann Wehrdienst und Studium beendet hat). Die vertretene Partei muss daher zu umfassenden und konkreten Informationen angehalten werden.

2. Nacheheliche Solidarität

Zur nachehelichen Solidarität enthält der Beschluss des BGH die richtige Feststellung, dass die besondere Erwähnung der Länge der Ehedauer durch die am 1.3.2013 in Kraft getretene Neufassung des § 1578 b Abs. 1 BGB keine grundlegenden Änderungen mit sich gebracht hat. Schon bisher, d.h. schon vor der Gesetzesnovellierung, spielte die Länge der Ehe bei den Billigkeitserwägungen eine Rolle; neue Gesichtspunkte sind also nicht hinzugetreten.

Die gegenteilige Behauptung des Gesetzgebers ist nicht richtig; wenn man der Länge der Ehe wirklich ein stärkeres Gewicht hätte einräumen wollen, hätte man dies durch klarere Formulierungen erreichen können; offensichtlich wollte man dies aber nicht. Der BGH bleibt bei der besonders feingliedrigen Prüfung hinsichtlich aller Aspekte, die unter dem Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität zu prüfen sind. Auch bestätigt sich letztlich, dass er diese stärker berücksichtigt wissen möchte, als dies bisher vielleicht geschehen ist.

Der Gesichtspunkt, dass es dem Pflichtigen durch die Mitarbeit und das Verhalten des anderen Ehepartners ermöglicht wurde, beruflich Karriere zu machen und aktuell über ein deutlich höheres Einkommen zu verfügen, als dies bei Beginn der Ehe der Fall war, spielt nach Auffassung des BGH eine stark zu beachtende Rolle; dies hat der BGH nun schon in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht. Der BGH will den Berechtigten jedenfalls in solchen Fällen lange an den hierdurch hervorgerufenen höheren Einkünften teilhaben lassen; dies unter dem Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität.

3. Krankenunterhaltsanspruch

Die Ausführungen des BGH zum Krankenunterhaltsanspruch zeigen, dass dieser Anspruch nach wie vor sehr schwach ausgebildet ist. Handelt es sich um eine schicksalhafte Erkrankung, die während der Ehe auftritt oder ausbricht, führt diese Krankheit und die damit verbundene eingeschränkte oder ganz entfallene Erwerbsmöglichkeit nicht zu einem dauerhaften Unterhaltsanspruch. Der BGH führt daher auch aus, dass eine Erkrankung in aller Regel nicht ehebedingt sein wird, es unter dem Gesichtspunkt ehebedingter Nachteile daher auch in der Regel keinen dauerhaften Krankenunterhaltsanspruch geben kann.

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Autor: RA Robert Erdrich