Der Sachverhalt
Der Arbeitgeber beschäftigte eine außertarifliche Mitarbeiterin. Diese bezog ein Jahresgehalt von ca. 95.000,00 Euro brutto. Der Arbeitsvertrag enthielt keine genauen Regelungen zur Arbeitszeit. Er bestimmte lediglich, dass die Mitarbeiterin verpflichtet sei, auch außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit tätig zu werden. Die Mitarbeiterin arbeitete in der Folgezeit weniger als die sonst im Betrieb üblichen 38 Stunden pro Woche. Als der Arbeitgeber daraufhin das Gehalt kürzte, berief sie sich darauf, sie sei vertraglich nicht verpflichtet, 38 Stunden pro Woche zu arbeiten. Es reiche daher aus, dass sie die ihr übertragenen Aufgaben erledige, auch wenn sie hierfür weniger als betriebsüblich arbeiten müsse.
Die Entscheidung
Das Bundesarbeitsgericht gab dem Arbeitgeber recht. Sei im Arbeitsvertrag keine konkrete Arbeitszeit vereinbart, gelte die betriebsübliche Arbeitszeit. Dies hätten die Parteien auch durch die Verpflichtung, über die betriebsüblichen Arbeitszeiten hinaus zu arbeiten, dem Vertrag zugrunde gelegt. Die Mitarbeiterin sei daher verpflichtet, mindestens 38 Stunden in der Woche zu arbeiten.