Hat ein Kind die Schulausbildung abgeschlossen, kann es von seinen Eltern für eine danach beginnende Berufsaubildung Unterhalt verlangen. Der Regelfall ist dabei, dass sich die Berufsausbildung direkt an das Ende der Schule anschließt.
Wie es ist, wenn zwischen Ende der Schule und Anfang der Berufsausbildung etwa 3 Jahre liegen, hatte der BGH (Beschluss vom 3.7.2013, Az XII ZB 220/12, veröffentlicht in FamRZ 2013, 1375) zu entscheiden. Er kam zu dem Ergebnis, dass es trotz des Zeitabstandes nicht zum Fortfall des Unterhaltsanspruchs kommt. Im entschiedenen Fall hatte das Kind einen schlechten Realschulabschluss gemacht (Notendurchschnitt 3,6) und hatte die Zeit bis zum Ausbildungsbeginn damit verbracht, Praktika abzuleisten und Gelegenheitsjobs nachzugehen. Der Fall zeichnete sich noch dadurch aus, dass das Kind mit den Eltern während der Schulzeit aus den Niederlanden nach Deutschland umzog, was Schulschwierigkeiten mit sich brachte.
In solchen Fällen steht dem Ausbildungsunterhaltsanspruch des Kindes das Interesse der Eltern gegenüber, alsbald zu wissen, inwieweit sie noch auf Unterhalt in Anspruch genommen werden. Eltern müssen sich nämlich nicht das ganze Leben lang gerade auch finanziell darauf einrichten, finanziell noch für die Kinder einstehen zu müssen.
Richtigerweise hat der BGH entschieden, dass im geschilderten Fall noch Unterhalt zu zahlen ist, wobei er ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass jeder Einzelfall gesondert betrachtet werden muss, man also nicht generell sagen kann, dass 3 Jahre hinzunehmen sind.