Anfang 2012 hatten wir von einem vom OLG Bremen entschiedenen Fall berichtet, wobei das Urteil dieses OLG allerdings noch nicht rechtskräftig war, da Revision eingelegt worden war. Inzwischen hat der BGH entschieden (Urteil vom 8.5.2013, Az XII ZR 132/12, veröffentlicht in NJW 2013, 2187), allerdings noch nicht endgültig, da der Rechtsstreit an das OLG Bremen zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen wurde. Der BGH hat jedoch einige wesentliche Hinweise gegeben.
Folgendes hatten wir Anfang 2012 berichtet
Die Rechtsverhältnisse einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind im wesentlichen gesetzlich nicht geregelt. So sieht das Gesetz zum Beispiel eine wechselseitige Unterhaltsverpflichtung nicht vor. Auch ein Zugewinnausgleich findet nach Beendigung einer solchen nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht statt. Gleichwohl gibt es nach Beendigung einer solchen Beziehung immer wieder Auseinandersetzungen darüber, ob nicht der eine vom anderen etwas verlangen kann.
Das OLG Bremen (Urteil vom 9.6.2011, Az 5 U 50/10, veröffentlicht in FamRZ 2012, 463)) hatte folgenden Fall zu entscheiden: Einer von 2 Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kaufte während der Partnerschaft ein Haus und wurde Alleineigentümer. Zur Finanzierung des Kaufpreises und zum Ausbau des Hauses nahm der betreffende Partner ein Darlehen auf. Dieses Darlehen bezahlte auch der andere Partner zum Teil ab. Dieser andere Partner erbrachte auch erhebliche Eigenleistungen beim Ausbau des Hauses. Nach Beendigung der Partnerschaft verlangte er die investierten Beträge und den geldwert der Eigenleistungen zurück. Er begründete dies damit, dass ja seine ehemalige Partnerin als Alleineigentümerin des Hauses in den Genuss seiner Investitionen gekommen sei und er nun davon nichts mehr habe.
Das Gericht wies den Anspruch in 1. und 2. Instanz zurück. Es ermittelte, in welcher Höhe der Partner Leistungen erbracht hatte und überprüfte im übrigen die Lastenverteilung in der Partnerschaft. Dabei stellte sich heraus, dass Anspruchsteller keine Miete bezahlt hatte. Das Gericht argumentierte nun, dass er wenn er nicht mit seiner Partnerin zusammengelebt oder mit dieser in einer Mietwohnung gewohnt hätte auch für Mietkosten hätte aufkommen müssen. Da seine Beteiligung an den Hauslasten nicht höher gewesen seien als der geschätzte Aufwand für eine Miete, stehe ihm kein Rückforderungsanspruch zu. Außerdem ermittelte das Gericht, dass die Einkünfte beider Partner deutlich auseinander lagen. Der Anspruchsteller habe über deutlich höhere Einnahmen verfügt als seine Partnerin; dies bedeute, dass der Anspruchsteller unabhängig von dem Hauserwerb ohnehin rein faktisch den größeren Anteil an den Lebenshaltungskosten getragen hätte.
Jetzt hat der BGH folgendes ausgeführt
Es ist grundsätzlich denkbar, dass Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft einen Gesellschaftsvertrag abschließen, so dass sich nach dem Scheitern einer solchen Partnerschaft die Regeln im Gesellschaftsrecht finden. Voraussetzung für einen solchen Vertrag ist, dass über die Partnerschaft hinaus eine wirtschaftliche Verflechtung gewollt ist. Hiervon könne im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden, da beide Partner bewusst nur einen von beiden das Haus erwerben ließen.
Weiterhin kann sich ein Anspruch aus dem Rechtsinstitut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ergeben. Geschäftsgrundlage für die Zahlungen des Partners kann das Bestehen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft sein. Wenn diese wegfällt, kann sich grundsätzlich ein Erstattungsanspruch ergeben. Allerdings muss im vorliegenden Fall geprüft werden, was der Partner denn an Miete für eine Wohnung hätte bezahlen müssen. Wenn die angenommenen Mietaufwendungen in etwa so hoch sind wie seine monatlichen Zahlungen, ergibt sich unter dem Strich für ihn kein Schaden, so dass er auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt nichts verlangen kann.
Schließlich kommt noch ein Bereicherungsanspruch in Betracht. Dies bezüglich der Arbeitsleistungen, also Eigenleistungen, im Zusammenhang mit dem Ausbau des Hauses seiner Partnerin. Hier sah der BGH das Urteil des OLG als nicht ausreichend an. Es muss nun vom OLG Bremen zu diesem Aspekt weiter aufgeklärt und dann erneut entschieden werden.
Sollten Sie Fragen zum Familienrecht haben, sprechen Sie bitte den in unserer Praxis hierfür zuständigen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Robert Erdrich an.