Nach § 1931 I BGB beerbt ein Ehepartner den anderen bei dessen Tod. Der Erbanspruch beträgt ¼ und erhöht sich auf ½, wenn die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben.
Der Erbanspruch entfällt jedoch, wenn ein Ehepartner einen Scheidungsantrag bei Gericht eingereicht hat und der andere Ehepartner der Scheidung zugestimmt hat. Dies ergibt sich aus § 1933 BGB. Wie nicht anders zu erwarten, gibt es trotz der scheinbar klaren gesetzlichen Regelung immer wieder Streit.
Das OLG Köln (Beschluss vom 11.3.2013, Az. 2 Wx 64/13, veröffentlicht in NJW 2013, 2831) hat sich mit folgenden Fragen befasst:
- Die Zustimmung zur Scheidung muss im gerichtlichen Scheidungsverfahren erklärt werden. Es reicht nicht aus, die Zustimmung dem anderen Ehepartner außergerichtlich mitzuteilen
- Es bedarf nicht der Erklärung durch einen Anwalt. Zwar gilt im Scheidungsverfahren Anwaltszwang; dies gilt allerdings nur für den Antragsteller. Der Antragsgegner bedarf keiner anwaltlichen Vertretung, solange er keine eigenen Anträge stellen möchte
- Ein wirksames Scheidungsverfahren liegt auch dann vor, wenn im Scheidungsantrag keine Ausführungen zum Stand der sogenannten Folgesachen gemacht sind. Zwar soll eine Antragschrift nach § 133 FamFG auch Angaben dazu enthalten; fehlen solche Angaben, bedeutet dies aber nicht, dass das Scheidungsverfahren von vornherein unwirksam oder unzulässig ist.
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