Beamte auf Lebenszeit: Voraussetzung für gesundheitliche Eignung

Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem heute verkündeten Urteil weniger strenge Anforderungen an die gesundheitliche Eignung von Probebeamtinnen und -beamten formuliert.

Danach ist zwar ein Probebeamter, der seine Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit anstrebt, gesundheitlich nicht nur dann ungeeignet, wenn seine vorzeitige Pensionierung (also die Zurruhesetzung vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze) überwiegend wahrscheinlich ist. Vielmehr kann die zum Abschluss der Probezeit erforderliche gesundheitliche Eignung auch dann fehlen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Probebeamte bis zur Pensionierung häufige und erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten aufweisen wird, und deshalb seine Lebensdienstzeit verkürzt sein wird.

Das gilt aber, so das Bundesverwaltungsgericht heute, nur dann, wenn diese negative Prognose „mit überwiegender Wahrscheinlichkeit“ zu stellen ist.

Zu entscheiden war der Fall einer Beamtin, die von Februar 2005 bis Ende 2006 infolge von Bandscheibenerkrankungen dienstunfähig erkrankt war. Im Hinblick hierauf war zunächst ihre Probezeit verlängert worden. Mit der Begründung, sie sei gesundheitlich ungeeignet, entließ der Dienstherr die Klägerin.

Das Oberverwaltungsgericht hatte die Entlassungsverfügung mit der Begründung bestätigt, die Bandscheibenerkrankungen der Klägerin stehe einer positiven gesundheitlichen Eignungsprognose zum Ablauf der Probezeit entgegen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Revision der Klägerin das Urteil aufgehoben und das Verfahren an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Dieses wird insbesondere erneut darüber zu entscheiden haben, ob die Klägerin nach dem neuen Prognosemaßstab zum maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der Probezeit gesundheitlich ungeeignet war. Dabei wird also zu fragen sein, ob die aufgetretenen Ausfallzeiten die gesundheitliche Eignung ausschließen, weil es überwiegend wahrscheinlich ist, dass sie deswegen eine erheblich geringere Lebensdienstzeit leisten wird.

BVerwG 2 C 16.12 – Urteil vom 30. Oktober 2013