Gemeinschaftliches Testament: Bindungswirkung der Erklärungen

Das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 17.7.2013, Az. 1-3 WX 76/13, veröffentlicht in NJW-Spezial 2013, 1353) hatte folgenden Fall zu entscheiden:

Eheleute hatten ein gemeinschaftliches Testament verfasst und sich wechselseitig zu Alleinerben eingesetzt. Außerdem hatten sie ihren Sohn zum Erben des Längstlebenden bestimmt. Darüber hinaus hatten sie geregelt: Auch wenn der Überlebende von uns wieder heiratet, sollen seine Verfügungen bestehen bleiben und nur die Wechselbezüglichkeit zu den Verfügungen des Erstversterbenden aufgehoben werden.

Nach Versterben der Ehefrau lebte der Ehemann mit einer neuen Partnerin in einer Lebensgemeinschaft zusammen und fertigte ein Testament, in welchem er die Partnerin zu seiner Alleinerbin bestimmte. Nach dem Tod des Ehemannes wollte die Partnerin einen Erbschein, der sie als Alleinerbin auswies. Dem widersprach der Sohn, der sich darauf berief, dass nur für den Fall einer erneuten Heirat des Vaters (Ehemanns) eine andere Erbfolge möglich sein sollte, nicht aber für den Fall einer Partnerschaft.

Entscheidung des OLG

Das OLG gab dem Sohn recht. Wenn die Eheleute im ersten Testament Heirat und Partnerschaft gleichwertig hätten sehen wollen, hätte dies zum Ausdruck kommen müssen. Da aber ausdrücklich nur von Heirat die Rede war, war eben nur dies und nicht auch noch die Partnerschaft gemeint.

Bewertung

Die Entscheidung des OLG zeigt, wie entscheidend es in Testamenten auf Worte und überhaupt auf Klarheit und Eindeutigkeit ankommt. Es empfiehlt sich daher, einen Fachmann zu befragen, wenn man handschriftliche Testamente aufsetzt. Nicht selten möchte man durch das Aufsetzen von Testamenten Streitigkeiten verhindern; tatsächlich entstehen aber durch unklare Testamente oft Streitereien.

Für das Erbrecht zuständig ist in unserer Kanzlei Rechtsanwalt Robert Erdrich.