Kündigung wegen außerdienstlich begangener Straftat?

Im Rahmen der Arbeitsleistung begangene Straftaten können grundsätzlich auch ohne vorherige Abmahnung die sofortige Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen.

Schwieriger stellt sich die Rechtslage dar, wenn der Arbeitnehmer außerdienstlich eine Straftat begangen hat. In einer instruktiven Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht hierzu folgende Grundsätze aufgestellt:

  • Eine personenbedingte Kündigung kann in Betracht gezogen werden, wenn der Arbeitnehmer die erforderliche Eignung oder Fähigkeit nicht (mehr) besitzt, die geschuldete Arbeitsleistung vertragsgerecht zu erfüllen.
  • Auch strafbares außerdienstliches Verhalten kann Zweifel an der Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit eines Beschäftigten begründen.
  • Ob durch die Straftat die Eignung des Arbeitnehmers für die künftige Erledigung seiner Aufgaben fehlt, hängt von der Art der Straftat, den konkreten Arbeitspflichten des Arbeitnehmers und seiner Stellung im Betrieb ab.
  • Auch wenn nach diesen Maßstäben die Eignung des Arbeitnehmers für die Erledigung seiner Aufgaben fehlt, kann eine Kündigung unverhältnismäßig sein, wenn der Arbeitnehmer zu anderen, ggf. auch schlechteren Arbeitsbedingungen weiter beschäftigt werden kann. In Betracht kommen bspw. solche freien Arbeitsplätze, bei denen sich die aufgrund der Straftat entfallene Eignung nicht auswirkt. Als „frei“ sind solche Arbeitsplätze anzusehen, die unbesetzt sind oder bis zum Ablauf der Kündigungsfrist frei werden.
  • Unter diesen Voraussetzungen ist auch eine verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses möglich, sofern die außerdienstlich begangene Straftat einen Bezug zu den arbeitsvertraglichen Pflichten des Arbeitnehmers oder zu seiner Tätigkeit hat und dadurch berechtigte Interessen des Arbeitgebers oder anderer Arbeitnehmer verletzt werden.

 

BAG, Urteil vom 20.06.2013, 2 AZR 583/12

Autor: RA Markus Achenbach