Direktionsrecht bei Änderung des Arbeitsorts

Im Laufe eines Arbeitsverhältnisses kann die Situation eintreten, dass der Arbeitgeber den Mitarbeiter gerne an einem anderen Arbeitsort einsetzen möchte. Grundsätzlich steht dem Arbeitgeber hierzu gem. § 106 der Gewerbeordnung ein sog. Direktionsrecht zu, dass er allerdings nach billigem Ermessen ausüben muss. Dies bedeutet, dass er seinem eigenen Interesse auch die Belange des Arbeitnehmers gegenüber stellen muss. Häufig finden sich allerdings Beschränkungen des Direktionsrechts im Arbeitsvertrag, da dieser den Ort der Arbeitsleistung festlegt. Über die Auslegung einer solchen vertraglichen Regelung hatte jetzt das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden.

Der Sachverhalt

Eine Arbeitnehmerin war als Flugbegleiterin beschäftigt. Unter der Überschrift „Beginn der Tätigkeit“ regelte der Arbeitsvertrag, dass die Mitarbeiterin am Flughafen Münster/Osnabrück eingestellt wird. Als der Arbeitgeber entschied, diesen Standort zu schließen und das Personal zukünftig nur von den Standorten Hamburg und Düsseldorf einzusetzen, spracht er gegenüber der Mitarbeiterin eine Versetzung nach Düsseldorf aus. Hiergegen klagte die Mitarbeiterin mit dem Argument, im Arbeitsvertrag sei als Arbeitsort Münster/Osnabrück festgeschrieben, so dass der Arbeitgeber kein Direktionsrecht zu einer Versetzung habe.

Die Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht gab jedoch dem Arbeitgeber Recht:

Auch durch die Nennung des Arbeitsorts im Arbeitsvertrag sei das Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht eingeschränkt worden. Die entsprechende Regelung lege nämlich nur fest, wo die Arbeitnehmerin zu Beginn der Tätigkeit ihren Arbeitsort habe. Spätere Versetzungen seien daher nicht ausgeschlossen.

Das Fazit

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zeigt auf, dass bei der Formulierung eines Arbeitsvertrags auch hinsichtlich des Arbeitsorts Sorgfalt geboten ist. Will der Arbeitgeber vermeiden, dass der Ort der Arbeitsleistung verbindlich festgeschrieben wird, muss er dies entsprechend regeln.

BAG, Urteil vom 28.08.2013, 10 AZR 569/12