Der Bundesgerichtshof hatte erneut in zwei Fällen Grundsatzentscheidungen zu Ausgleichszahlungen wegen verspäteter Flüge nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen) zu entscheiden.
Die Kläger des ersten Falls buchten bei der Beklagten Hin- und Rückflüge von Frankfurt am Main nach Menorca. Der Hinflug startete verspätet und landete nicht wie vorgesehen um 21.55 Uhr, sondern erst nach 1.00 Uhr. Auch der Rückflug eine Woche später kam mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden in Frankfurt an.
Die Verspätung des Hinflugs war auf einen Generalstreik in Griechenland zurückzuführen, von dem das eingesetzte Flugzeug beim vorherigen Umlauf betroffen war. Die Verspätung des Rückflugs beruhte auf einem Radarausfall, ebenfalls im griechischen Luftraum, der wiederum die Ankunft des für den Rückflug eingesetzten Flugzeugs in Mahón verzögert hatte.
Im zweiten Fall buchten die Kläger einen Flug von Stuttgart nach Palma de Mallorca, dessen Abflug und Ankunft sich wegen eines an diesem Tag stattfindenden Generalstreiks in Griechenland, der zu einer zeitweisen Sperrung des griechischen Luftraums führte und die vorangegangenen Flüge des eingesetzten Flugzeugs nach und von Griechenland betraf, um mehr als drei Stunden verspätete.
Beide auf Ausgleichszahlungen in Höhe von jeweils 500 gerichteten Klagen blieben am Ende erfolglos.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass sowohl ein Generalstreik als auch ein im Vorfeld eines Flugs aufgetretener Radarausfall außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung begründen. Streik und Radarausfall wirkten von außen auf den Flugbetrieb und die gesamte Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens ein und könnten von diesem nicht beherrscht werden.
Solche Beeinträchtigungen des Flugplans beruhten damit auf außergewöhnlichen Umständen, die das Unternehmen nur verpflichten, zumutbare Maßnahme zu ergreifen, um die Verspätung zu vermeiden. Schlagen solche Bemühungen (beispielsweise der Versuch, ein Ersatzflugzeug zu chartern) fehl, so schuldet das Luftfahrtunternehmen den Passagieren keine Ausgleichszahlung.
Der Bundesgerichtshof hat damit für die Zukunft zwei weitere Ausnahmetatbestände definiert, in denen die Fluggäste leer ausgehen (Urteile vom 12. Juni 2014 X ZR 104/13 und X ZR 121/13 – )
In der Vergangenheit hatte er das bereits für eine andere Fallgestaltung entschieden: Eine Betriebsstörung infolge Vogelschlags beruht nach Auffassung des BGH ebenfalls auf außergewöhnlichen Umständen.
Autor: RA Horst Schneider van Dorp