Entzug des Pflichtteils wegen Verfehlungen des Berechtigten

In einer Entscheidung des Landgerichts Mosbach (Urteil vom 31.1.2014, Az 2 O 182/13, veröffentlicht in NJW-RR 2014,708) ging es um die Beurteilung folgenden Sachverhalts: Die Eltern hatten einem ihrer drei Kinder den Pflichtteil entzogen. Sie begründeten dies in einem Testament damit, dass dieses Kind sowohl die Eltern als auch die eigene Schwester bestohlen habe.

Aus dem Ladenlokal der Eltern seien Fleischprodukte gestohlen worden, außerdem seien einzelne Geldscheine aus einer Geldkassette weggenommen worden. Der Umfang konnte von den Eltern nicht genau geschildert werden. Seiner Schwester hatte der Betroffene 2.000,– € weggenommen, diese nach Aufdeckung allerdings zurückgezahlt. Schließlich brachten die Eltern vor, das Kind sei ihnen gegenüber ausfällig geworden und habe sie bedroht.

Entscheidung des Gerichts

Das Gericht schätzte diese Verfehlungen als nicht so schwerwiegend ein, als dass eine Pflichtteilsentziehung gerechtfertigt wäre. Es wies darauf hin, dass nach § 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB einem Abkömmling der Pflichtteil entzogen werden kann, wenn dieser Abkömmling sich eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser oder einer dem Erblasser ähnlich nahestehenden Person (im entschiedenen Fall die Schwester) schuldig gemacht hat.

Verfehlungen gegen das Eigentum und Vermögen der Eltern fielen dann hierunter, wenn sie in ihrer Natur und Begehungsweise eine grobe Missachtung des Eltern-Kind-Verhältnisses darstellten und daher eine schwere Kränkung des Erblassers bedeuteten. Dies liege bei den Vermögensdelikten dieses Kindes nicht vor. Was die Beleidigung oder Bedrohung angehe, sei eine einzelne, wenn auch grobe Beleidigung im Allgemeinen nicht als ein solches schweres Vergehen anzusehen.

Da es sich beim Pflichtteilsanspruch um ein verfassungsrechtlich geschütztes Recht handele, seien die Hürden für einen Entzug sehr hoch. So schwer wögen die dem Kind vorgeworfenen Vergehen aber nicht.

Bewertung

Die Frage, ob ein Pflichtteil entzogen werden kann, ist immer eine Einzelfallentscheidung. Allgemein gültige Regeln können nicht aufgestellt werden. Im Notfall sollte man sich fachkundig beraten lassen.