Insbesondere in Arbeitsverträgen mit Vertriebsmitarbeitern oder anderen Arbeitnehmern mit intensiven Kundenkontakten wird regelmäßig ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart. Dieses beinhaltet, dass dem Arbeitnehmer auch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses für eine gewisse Zeit eine Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen untersagt wird.
Im Gegenzug muss der Arbeitgeber dem Mitarbeiter für diesen Zeitraum eine sog. Karenzentschädigung zahlen. Diese beträgt gem. § 74 Abs. 2 HGB mindestens die Hälfte der letzten vertragsmäßigen Bezüge.
Das BAG hat sich in einer Entscheidung vom 15.01.2014 (10 AZR 243/13) mit der Frage der Wirksamkeit eines Wettbewerbsverbots befasst, bei dem der Arbeitgeber die Höhe der Karenzentschädigung in sein Ermessen gestellt hatte. Nach Auffassung des BAG ist eine solche Regelung zwar nicht nichtig, aber für den Arbeitnehmer nicht verbindlich.
Der Arbeitnehmer hat vielmehr das Wahlrecht, ob er das Wettbewerbsverbot erfüllen will oder nicht. Hält er das Wettbewerbsverbot ein, kann er die Karenzentschädigung verlangen. Die Höhe bestimmt sich dann nach billigem Ermessen, wobei die gesetzliche Wertung des § 74 Abos. 2 HGB maßgeblich ist. Sie beläuft sich also auf die Hälfte der vertragsgemäßen Vergütung.
Autor: RA Markus Achenbach