In zwei Entscheidungen haben sich Gerichte mit der Frage auseinandergesetzt, welchen Einfluss eine lang dauernde Ehe auf die Dauer von Unterhaltsansprüchen hat.
Im Fall des OLG Zweibrücken (Beschluss vom 15.8.2013, Az. 2 UF 116/13, veröffentlicht in FamRZ 2014, 775) lag eine Ehedauer von mehr als 28 Jahren vor. Hinzu kam, dass die Ehefrau zugunsten der Betreuung gemeinsamer Kinder eine qualifizierte Ausbildung abgebrochen hatte, daher auch noch ehebedingte Nachteile vorlagen. Das Gericht kam richtigerweise zu dem Ergebnis, dass ein unbefristeter Unterhaltsanspruch besteht.
Im Fall des Kammergerichts Berlin (Beschluss vom 13.9.2013, Az. 13 UF 94/13, veröffentlicht in FamRZ 2014/ 776) lag eine Ehedauer von 32 Jahren vor. Hinzu kam, dass die Ehefrau während der Ehe eine regelmäßige berufliche Tätigkeit nie ausgeübt hat. Auch in diesem Fall hat das Gericht mit zutreffenden Gründen eine Befristung der Unterhaltsansprüche der Ehefrau verneint.
Fazit
Eine feste Jahreszahl für die Dauer einer Ehe, die dazu führt, dass Unterhaltsansprüche nicht befristet werden, gibt es nicht. Wenn eine Ehe jedoch länger als 20 Jahre gedauert hat, kann alleine diese lange Ehedauer Anhaltspunkt dafür sein, eine Befristung abzulehnen. Man hat jedoch jeden Einzelfall zu prüfen. Lassen Sie sich beraten.