Kein Konkurrenzverbot für Ruhestandsbeamte

Beamte im Ruhestand dürfen eine Erwerbstätigkeit auch dann ausüben, wenn sie damit in Konkurrenz zu ihrem früheren Dienstherrn treten. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in einer neuen Entscheidung festgestellt (BVerwG 2 C 23.13 – Urteil vom 26. Juni 2014).

Der Kläger ist ein ehemaliger Professor für Medizin und Chefarzt an einem Universitätsklinikum. Ihm war von seinem Dienstvorgesetzten erlaubt worden, Diagnostikleistungen (Untersuchung von Gewebeproben) für externe Auftraggeber mit den personellen und sachlichen Mitteln der Universität gegen Erstattung der Kosten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu erbringen.

Nach Eintritt in den Ruhestand führte der Kläger diese bisherige Nebentätigkeit gewerblich in einem eigenen Institut fort. Die Universität untersagte ihm dessen Betrieb im Hinblick darauf, dass sie selbst pathologische Diagnostikleistungen anbiete. Sie vertrat die Auffassung, die Tätigkeit des Klägers beeinträchtige dienstliche Interessen, weil ihr der Kläger Konkurrenz mache.

Auf die Klage des Ruhestandsbeamten hat das Verwaltungsgericht die Untersagungsverfügung aufgehoben. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der beklagten Universität jetzt mit folgender Begründung zurückgewiesen:

Die Untersagung von Erwerbstätigkeiten von Ruhestandsbeamten sei nur zulässig, wenn eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu besorgen sei. Bei der Auslegung dieses gesetzlichen Begriffs sei zu berücksichtigen, dass Ruhestandsbeamte im Gegensatz zu aktiven Beamten kein Haupt-amt mehr innehätten, auf dessen Erfordernisse sie noch Rücksicht nehmen müssten. Daher könne eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nur angenommen werden, wenn die Erwerbstätigkeit des Ruhestandsbeamten nachteilige Rückschlüsse auf seine frühere Amtsführung nahe lege.

Insbesondere dürften Ruhestandsbeamte nicht für Personen oder Unternehmen tätig werden, mit deren Angelegenheiten sie in den letzten fünf Jahren ihres aktiven Dienstes maßgeblich befasst gewesen seien. Da die Erwerbstätigkeit auch von Ruhestandsbeamten Grundrechtsschutz genieße, könne deren Untersagung nicht durch das Interesse des Dienstherrn gerechtfertigt werden, vor der Konkurrenz durch Ruhestandsbeamte verschont zu bleiben.

Die vollständigen Urteilsgründe sind noch nicht veröffentlicht, können aber demnächst abgerufen werden unter https://www.bverwg.de/

Rechtsanwalt Horst Schneider van Dorp – mittlerweile nicht mehr in unserer Kanzlei tätig – berät Sie in allen beamtenrechtlichen Angelegenheiten und vertritt Sie auf Wunsch vor allen deutschen Verwaltungsgerichten.

Autor: RA Horst Schneider van Dorp