Formulierungen in einem Testament

Der Fall

Zwei Eheleute hatten ein gemeinschaftliches Testament verfasst. In diesem hatten sie sich wechselseitig als Alleinerben und die gemeinsamen Kinder als Schlusserben eingesetzt. Außerdem hieß es im Text vor der Schlusserbeneinsetzung der gemeinsamen Kinder: der Längstlebende solle „über den beiderseitigen Nachlass frei verfügen können“. Nach dem Tod des ersten Ehepartners verfasste der überlebende Partner ein Testament, in welchem er lediglich ein Kind als Alleinerben einsetzte.

Die anderen Kinder wollten dies nicht akzeptieren. Sie waren der Auffassung, dass die Erbeinsetzung aller gemeinsamen Kinder von dem überlebenden Partner nicht geändert werden konnte. Dieser sollte nur berechtigt sein, zu Lebzeiten z.B. Schenkungen vorzunehmen und ähnliches.

Entscheidung

Das OLG Schleswig (Beschluss vom 27.1.2014, Az. 3 Wx 75/13, veröffentlicht in NJW-RR 2014, 965) hielt das Testament und die darin erfolgte Alleinerbeneinsetzung nur eines Kindes auch für unwirksam. Das OLG hielt also daran fest, was die Eltern in dem gemeinschaftlichen Testament verfügt hatten, dass also alle gemeinsamen Kinder Schlusserben sein sollen.

Zwar hat das Gericht darauf hingewiesen, dass die Eltern auch die Möglichkeit gehabt hätten, den Überlebenden von beiden dazu zu berechtigen, auch die Schlusserbeneinsetzung zu ändern. Dann aber hätte dies eindeutig im gemeinschaftlichen Testament zum Ausdruck kommen müssen. Hieran fehlt es nach Auffassung des Gerichts. Die gewählte Formulierung („über den beiderseitigen Nachlass frei verfügen können“), heiße nicht zwingend, zur Änderung betreffend die Schlusserben berechtigt zu sein.

Ganz besonders hat das Gericht bei seiner Auslegung darauf abgestellt, dass der betreffende Satz („über den beiderseitigen Nachlass frei verfügen können“) vor dem Satz steht, in dem es heißt, dass die gemeinsamen Kinder zu Schlusserben eingesetzt werden. Diese Reihenfolge spreche dafür, dass die Schlusserbeneinsetzung ganz feststehend sein sollte.

Folgen für die Praxis

Der Beschluss des OLG zeigt, wie sehr es darauf ankommt, eine letztwillige Verfügung eindeutig und frei von Widersprüchen zu verfassen. Häufig gelingt diese Eindeutigkeit nicht. Es empfiehlt sich daher, schon bei der Abfassung von letztwilligen Verfügungen anwaltlichen Rat in Anspruch zu nehmen.

Fazit

Gerade dieser Fall zeigt wieder deutlich auf, wie wichtig es ist, sich in erbrechtlichen Dingen rechtzeitig beraten zu lassen. Für das Erbrecht zuständig in unserer Kanzlei ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Robert Erdrich.