Betreuung eines Kindes: Auswirkung auf den Ehegattenunterhalt

Nach der gesetzlichen Neuregelung ist nach der Vollendung des 3. Lebensjahres eines betreuten Kindes ein Ehegattenunterhaltsanspruch nicht mehr automatisch gegeben. Bis dahin ist der betreuende Elternteil nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verpflichtet. Danach, d.h. theoretisch von einem Tag auf den anderen, muss eine Erwerbstätigkeit aufgenommen werden. Diese muss grundsätzlich auch so umfangreich sein, dass der betreuende Elternteil seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten kann. Gelingt dies nicht, muss der betreuende Elternteil im Einzelnen darlegen, weswegen es ihm nicht möglich ist, mit der eigenen Erwerbstätigkeit den Lebensunterhalt zu bestreiten.

Die Gerichte haben sich in vielen Entscheidungen damit auseinandergesetzt, nach welchen Voraussetzungen und Kriterien auch nach Vollendung des 3. Lebensjahres eines betreuten Kindes noch Ehegattenunterhalt verlangt werden kann.

Anforderungen OLG Hamm

Jetzt hat das OLG Hamm (Beschluss vom 16.1.2014, Az. II-3 UF 244/14, veröffentlicht in FamRZ 2014, 1468) umfangreiche Anforderungen formuliert, die wie folgt lauten:

  • Die Ganztagsbetreuung in einer Kindertagesstätte oder Grundschule ermöglicht es dem betreuenden Elternteil regelmäßig nicht, einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit von 40 Stunden wöchentlich nachzugehen. Im Rahmen der kindbezogenen Gründe ist von Bedeutung, dass die wöchentliche Arbeitszeit zusammen mit dem Zeitaufwand für die Kindesbetreuung nicht weit über den Umfang einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit hinausgehen darf.
  • Das Alter eines zu betreuenden Kindes ist allein kein geeignetes Kriterium für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Vollendung des 3. Lebensjahres hinaus. Das Alter eines Kindes bietet nur einen groben Anhaltspunkt neben kind- und elternbezogenen Gründen, so u.a. die Drittbetreuung, physischer und psychischer Gesundheitszustand des Kindes, Rollenverteilung in der Ehe, Dauer der Ehe, Umfang der Belastungen durch die Kindesbetreuung neben einer Erwerbstätigkeit
  • Auch wenn ein ernsthaftes und verlässliches Betreuungsangebot des anderen Elternteils im Rahmen der Verlängerungsvoraussetzungen grundsätzlich in Betracht zu ziehen ist, dürfen diese Voraussetzungen nicht vom unterhaltspflichtigen Elternteil durch ein solches Angebot unterlaufen werden. Denn andernfalls würde das hierfür vorgesehene Kindschaftsverfahren unterlaufen werden.

Fazit

Der Beschluss ist bemerkenswert. Bisherige Entscheidungen gingen mit den Unterhaltsansprüchen kritischer um. Man wird abwarten müssen, ob der BGH diese Richtung bei nächster Gelegenheit stützt. Wenn Sie sich im Familienrecht beraten lassen wollen, wenden Sie sich an den in unserer Praxis im Familienrecht tätigen Fachanwalt für Familienrecht Robert Erdrich.

07.10.2014