Arbeit auf Abruf und Vollzeitbeschäftigung

Fehlende Vereinbarung im Arbeitsvertrag

In einer Entscheidung vom 08.10.2008 hatte das Bundesarbeitsgericht den Grundsatz aufgestellt, dass bei einer fehlenden Vereinbarung der Dauer der Arbeitszeit im Arbeitsvertrag im Zweifel ein Vollzeitarbeitsverhältnis vereinbart ist.

In einem neuen Urteil hat das BAG nunmehr klargestellt, dass dies aber nur dann gilt, wenn die gebotene Auslegung des Arbeitsvertrages nicht zu einem anderen Ergebnis führt.

Im vom BAG entschiedenen Fall enthielt der Arbeitsvertrag folgende Regelung:

Es ist eine Festbeschäftigung mit flexibler Arbeitszeit nach den betrieblichen Erfordernissen vereinbart.

Auf der Grundlage dieser Regelung war ein Arbeitnehmer von Mai bis August beim Arbeitgeber beschäftigt. Während er im Mai und Juni länger als die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit arbeitete, wurde er in den Folgemonaten in unterschiedlichem Umfang kürzer eingesetzt. Der Arbeitgeber vergütete nur die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden mit dem vereinbarten Stundenlohn. Der Arbeitnehmer machte daraufhin die Differenz auf der Basis einer Vollzeitbeschäftigung geltend.

Flexible Arbeitszeit

Das BAG wies die Klage letztinstanzlich ab und begründete dies damit, dass sich aus der Formulierung „mit flexibler Arbeitszeit nach den betrieblichen Erfordernissen“ ergebe, dass die Dauer der Arbeitszeit veränderlich sein solle. Ein verständiger Arbeitnehmer dürfe daher bei einer solchen Klausel nicht annehmen, es solle ein Vollzeitarbeitsverhältnis begründet werden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Dauer der Arbeitszeit variabel sein und unter der eines Vollzeitbeschäftigten liegen soll. Im Ergebnis handele es sich somit um eine Teilzeitbeschäftigung in Form einer Arbeit auf Abruf.

Aus § 12 Abs. 1 Satz 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz ergebe sich somit, dass eine wöchentliche Arbeitszeit von mindestens 10 Stunden als vereinbart gelte. BAG, Urteil vom 24.09.2014, 5 AZR 1024/12