Bestimmtheit der Formulierungen in einem Testament

Der Fall

Eine Erblasserin hatte ein mit „“Mein letzter Wille„“ überschriebenes Schreiben aufgesetzt, in dem es unter anderem hieß: Wer mir in den letzten Stunden besteht, übergebe ich „Alles“. Ein Nachbar, der die Erblasserin in den letzten Stunden im Krankenhaus besuchte, ihr die Hand hielt, sie streichelte etc. verlangte aufgrund der Formulierung einen Erbschein, der ihn als Erben ausweist.

Das OLG Köln lehnte dies ab und begründete dies damit, dass mit der Formulierung nicht hinreichend bestimmt sei, wer Erbe sein soll. Deswegen liege keine wirksame Erbeinsetzung einer bestimmten Person vor, so dass der Erbscheinsantrag zurückzuweisen sei (OLG Köln, Beschluss vom 9.7.2014 – Az. 2 Wx 188/14 – veröffentlicht in NJW-RR 7/2015).

Zur Begründung führt das OLG aus, dass die Person, die erben soll, zwar nicht namentlich genannt sein muss. Sie muss im Testament aber so bestimmt sein, dass jede Willkür eines Dritten ausgeschlossen ist. Erforderlich sei, dass die Person des Bedachten anhand des Inhalts der Verfügung, ggf. unter Berücksichtigung von außerhalb der Urkunde liegenden Umständen zuverlässig festgestellt werden könne.

Dafür reiche die Formulierung im Testament nicht aus. Sie habe die Berufung des Erben aus der Hand gegeben und an eine ungewisse Entwicklung der Ereignisse oder sogar den Zufall oder einen „Wettstreit“ von an der Erbschaft interessierten Personen geknüpft. So sei sowohl das Kriterium „beistehen“ als auch der zeitliche Faktor „in den letzten Stunden“ zu unbestimmt.

Folgerung

Lassen Sie sich vor oder bei Formulierung eines Testaments fachkundig beraten und wenden sich bitte an den in unserer Praxis für Erbrecht zuständigen Rechtsanwalt Robert Erdrich.