Mit einem nicht alltäglichen Fall hat sich das OLG Saarbrücken beschäftigt (Beschluss vom 22.7.2014, Az. 9 WF 49/14, veröffentlicht in FamRZ 2015, 330).
Sachverhalt
Ein volljähriges Kind begann nicht direkt nach Schulabschluss mit der Berufsausbildung. Im Jahr 2008 schloss das Kind die Schulausbildung mit dem Realabschluss ab. Es begann danach mit der Suche nach einem Ausbildungsplatz als Metallbauer. Erst im Jahr 2013 begann es eine Lehre als Metallbauer. Dazwischen arbeitete es als Praktikant, leistete den Wehrdienst ab (1 Jahr), nahm an einer berufsvorbereitenden Schulung teil und machte von August 2010 bis April 2012 eine mit monatlich 300,– vergütete Ausbildung in einem Berufsförderwerk. Danach suchte das Kind nach seinen Angaben von Mai 2012 bis Juli 2013 nach einem Ausbildungsplatz für Metallbau.
Das OLG war der Auffassung, dass ein Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den Vater verwirkt sei. Zu den Verpflichtungen eines Kindes gehöre es, eine Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen und durchzuführen. Auch die Aufnahme einer Ausbildung müsse in angemessener Zeit erfolgen. Eltern hätten auch unter zeitlichen Aspekten einen Anspruch darauf, alsbald Klarheit darüber zu erlangen, ob von ihnen noch Ausbildungsunterhalt geschuldet würde. Dabei könnten keine festen Zeiten oder Fristen genannt werden, da eine Entscheidung die Besonderheiten jeden Einzelfalls zu berücksichtigen habe. Den Eltern seien Unterhaltszahlungen aber ggf. nicht mehr zumutbar, wenn allzu viel Zeit zwischen Ende der Schulausbildung und Aufnahme einer Ausbildung vergangen sei.
Bewertung
Die Entscheidung des OLG Saarbrücken ist sehr restriktiv; ihr ist im Ergebnis nicht zu folgen. Immerhin hat sich das Kind von Anfang an für den Metallbau und eine Ausbildung in diesem Bereich interessiert. Auch hat es augenscheinlich nie erklärt, keine Ausbildung mehr machen zu wollen. Schließlich hat der Vater bisher keinen Unterhalt gezahlt. Nur dann, wenn es für ihn aus finanziellen Gründen eine Härte bedeuten würde, jetzt noch Unterhalt für sein Kind zahlen zu müssen, erschiene die Entscheidung des OLG tragbar. Hierzu enthält der Beschluss aber keine Ausführungen.