Entziehung des Doktorgrades nach Begehung wissenschaftsbezogener Straftaten

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 10.12.2015 heutigen Tag entschieden, dass der Doktorgrad entzogen werden kann, wenn der Träger wissenschaftsbezogene Straftaten begangen hat.

Der Kläger war im Jahre 1981 von der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn zum Doktor der Erziehungswissenschaften promoviert worden. Von 1992 an war er für ein „Institut für Wissenschaftsberatung“ tätig, dessen Geschäftsmodell im Wesentlichen die Beratung von Promotionswilligen und die Vermittlung von Promotionsmöglichkeiten gegen Zahlung eines Geldbetrages von in der Regel um 20.000 Euro zum Gegenstand hatte.

Für die Betreuung von Promotionskandidaten zahlte das Institut Lehrstuhlinhabern verschiedener Universitäten ein Honorar, obwohl die Betreuung von Doktoranden zu deren dienstlichen Aufgaben gehörte. So auch im Falle eines Professors einer niedersächsischen Universität:

Das Landgericht Hildesheim verurteilte den Kläger wegen Bestechung in 61 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten. Die beklagte Universität entzog darauf dem Kläger den Doktorgrad. Dessen Klage blieb in erster wie jetzt auch in zweiter Instand ohne Erfolg.

Nach Ansicht beider Gerichte rechtfertigen die wissenschaftsbezogenen Straftaten des Klägers die Entziehung des Doktorgrades.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, weil das Oberverwaltungsgericht die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen hat

Aktenzeichen: 19 A 2820/11

Die Entscheidungsgründe werden in Kürze veröffentlicht werden unter
http://www.justiz.nrw.de/Bibliothek/nrwe2/index.php

Autor: RA Horst Schneider van Dorp