Elternunterhalt: Heimauswahl und Heimkosten

Wird eine Person alters- oder gesundheitsbedingt in einem Heim untergebracht, sind die Heimkosten der Betrag, der den Unterhaltsbedarf ausmacht. Dies hat der BGH (BGH, Beschluss vom 7.10.2015, Az XII ZB 26/15, veröffentlicht in NJW 2015, 3569) erneut bestätigt (wie schon in der in NJW 2013,301 veröffentlichten Entscheidung).

Natürlich stellt sich dabei zwangsläufig die Frage, wie hoch denn die Heimkosten sein dürfen, die im Zweifel jedenfalls zum Teil von den Kindern aufzubringen sind.

Ausgangslage

Ein Elternteil kommt in’s Heim, kann vom eigenen Einkommen aber nicht die gesamten Heimkosten tragen. In der Regel streckt die öffentliche Hand (Sozialhilfebehörde) die Differenzkosten vor und verlangt sie von den Kindern ersetzt. Dies geht natürlich nur, wenn die Kinder selbst leistungsfähig sind.

Heimauswahl

Das Amt oder die pflegebedürftige Person müssen auf die Höhe der Heimkosten achten. Wer nicht selbst genug Geld hat, um die gesamten Heimkosten aufzubringen, kann nicht zu Lasten seiner Kinder oder der öffentlichen Hand ein teures Heim auswählen. Er muss vielmehr grundsätzlich das billigstmögliche Heim wählen.

Mögliche Einwendungen der Kinder

Erscheinen einem Kind die Heimkosten zu hoch, kann und muss es dies vortragen. Dabei genügt es nach dem BGH, dass das Kind konkrete kostengünstigere Heime und die dafür anfallenden Kosten benennt.

Die Sozialhilfebehörde muss, wenn ein teureres Heim ausgewählt wurde, dann darlegen, welche besonderen Gründe es gibt, dass die Wahl eines Heim aus dem unteren Preissegment nicht zumutbar war.

Fazit

Es lohnt sich für Angehörige, die auf Unterhalt für die Eltern in Anspruch genommen werden, sich fachkundig beraten zu lassen. Erinnert sei daran, dass eine Unterhaltspflicht den Eltern gegenüber auch dann entfallen kann, wenn die Eltern früher selbst ihren Verpflichtungen den Kindern gegenüber nicht oder nicht ohne weiteres nachgekommen sind.

Musste sich ein Kind z.B. den Unterhalt gegen ein Elternteil erstreiten und deswegen vielleicht sogar vollstrecken, kann dies ein Grund dafür sein, dass dieses Kind keinen Unterhalt für diesen Elternteil zu zahlen hat.

 

Autor: RA Robert Erdrich
Datum: 16.12.2015