Vertragliche Regelung in Notarurkunde bei Ehegattenunterhalt und Trennungsunterhalt

Als Trennungsunterhalt bezeichnet man den Unterhalt ab Trennung der Eheleute bis zur Rechtskraft der Scheidung; den Unterhalt nach rechtskräftiger Ehescheidung bezeichnet man als nachehelichen Unterhalt.

Zum Trennungsunterhalt legt das Gesetz in § 1614 BGB fest, dass auf diesen Unterhaltsanspruch nicht verzichtet werden kann. Wenn ein Ehepartner also den anderen dazu bringt, auf den Trennungsunterhalt zu verzichten, ist dieser Verzicht unwirksam.

Mit diesem Thema hat sich jetzt der BGH (Beschluss vom 30.9.2015, Az. XII ZB 1/15, veröffentlicht in NJW 2015, 3715) befasst. Er hat seine bisherige Rechtsprechung etwas abgeändert.

Im wesentlichen stellte der BGH folgende Regeln auf:

  • Nicht nur ein vollständiger, sondern auch ein teilweiser Verzicht kann unwirksam sein.
  • Um festzustellen, ob ein teilweiser Verzicht vorliegt, muss das Gericht ermitteln, welcher Anspruch dem Unterhaltsberechtigten überhaupt zusteht.
  • Ist die Unterhaltshöhe festgestellt, ist eine Abweichung um bis zu 20% unproblematisch möglich. Bei einer Abweichung von mehr als 33% ist die Vereinbarung, mit der in diesem Umfang auf Unterhalt verzichtet wird, insgesamt unwirksam. Zwischen 20% und 33% kommt es für die Wirksamkeit auf den Einzelfall an.
  • Nicht maßgeblich ist, ob die unterhaltsberechtigte Person zum Beispiel beim Zugewinn oder dem Hausrat oder ähnliches mehr erhält, als der Rechtslage entspricht. Die unterschiedlichen Bereiche können nicht gegeneinander aufgerechnet oder verrechnet werden. Zu bewerten ist nur die Vereinbarung zum Trennungsunterhalt.

Fazit

Künftig wird es bei Vereinbarungen zwischen Eheleuten noch mehr darauf ankommen, gerade beim Trennungsunterhalt besonders sorgfältig zu sein. Man kann auch nicht einfach einen bestimmten Betrag vereinbaren, ohne vorher genau errechnet zu haben, welcher Anspruch dem Berechtigten zusteht. Es wird in solchen Fällen notwendig sein, sehr umfassend zu allen Einzelheiten Ausführungen in der Unterhaltsvereinbarung zu machen.

So klar dies klingt, so schwierig ist häufig die Umsetzung im Einzelfall. Lassen Sie sich also beraten!

 

Autor: RA Robert Erdrich