Scheidung: Auswirkungen auf den Versorgungsausgleich bei langer Trennungsdauer

Ausgangslage

In einem Ehescheidungsverfahren wird neben der Scheidung der Ehe auch über den Ausgleich der Rentenanwartschaften entschieden. Dabei wird ermittelt, welche Anwartschaften die Eheleute während der Ehezeit erworben haben. Diese Anwartschaften werden dann geteilt, so dass jeder Ehepartner – bezogen auf die Ehezeit – gleich hohe Versorgungsansprüche hat.

Berechnungszeitpunkte

Erster Zeitpunkt ist der 1. des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde. Zweiter Zeitpunkt ist das Ende des Monats, der der Zustellung des Scheidungsantrages vorausgeht.

Wegen des 2. Zeitpunktes gibt es häufig in den Fällen Probleme, wenn die Eheleute nicht nur 1 Jahr getrennt gelebt haben, bevor der Scheidungsantrag bei Gericht eingereicht wurde, die Trennungszeit vielmehr deutlich länger war. Begründet wird dies damit, dass ein gemeinsames Wirtschaften und eine Teilhabe am Leben des jeweils anderen schon lange nicht mehr vorliegt.

Wann hat eine lange Trennungszeit Auswirkungen auf die Berechnung des Versorgungsausgleichs?

Nur dann, wenn die Trennungszeit im Verhältnis zur gesamten Ehezeit außergewöhnlich lang erscheint, soll dies Auswirkungen auf die oben genannten Einsatzzeitpunkte haben. In einem jetzt vom OLG Hamburg (Beschluss vom 22.3.2016, Az. 7 UF 115/14, veröffentlicht in NJW-RR 2016, 776) entschiedenen Fall lag eine Ehezeit von 29 Jahren vor.

Die Trennungszeit betrug hierbei ca 10 Jahre. Diese Trennungszeit sah das OLG als außergewöhnlich lang an. Es entschied, dass als Endzeitpunkt nicht auf den letzten des Monats vor Einreichung des Scheidungsantrages abzustellen ist, rechnet vielmehr 9 Jahre zurück. Es soll der Zeitpunkt maßgeblich sein, der 1 Jahr nach Trennung liegt.

Bewertung

Richtig ist die Entscheidung des OLG, weil im entschiedenen Fall tatsächlich eine sehr lange Trennungszeit zu verzeichnen war. Nicht folgen kann man der Entscheidung, wenn letztlich nur von einem Jahr Trennung ausgegangen wird. Das OLG hätte sich vielmehr fragen müssen, welche Trennungsdauer es denn noch hingenommen hätte, um den Versorgungsausgleich so vorzunehmen, wie es das Gesetz vorsieht. Wenn es z.B. gesagt hätte,  ¼ oder 1/5 der Ehezeit als Trennungszeit noch akzeptabel gewesen wäre (also etwa 7 oder etwa 5,5 Jahre), hätte dies der Einsatzzeitpunkt für die Endberechnung sein müssen.

Bonn, den 25.7.2016, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Robert Erdrich