Betreuen getrennt lebende Eltern gemeinsame Kinder in etwa in gleichem Umfang (etwa indem die Kinder jede Woche von einem Haushalt in den anderen wechseln oder die Woche über zwischen den Eltern wechseln oder ähnliches) spricht man rechtlich von einem „Wechselmodell“.
Unterhaltsberechnung beim Wechselmodell
Unterhaltsrechtlich bedeutet dies, dass beide Elternteile für den Barunterhalt des oder der Kinder einzustehen haben. Der Unterhaltsbedarf bemisst sich in diesem Fall an den beiderseitigen zusammengerechneten Einkünften der Eltern. Er umfasst neben dem sich daraus ergebenden Regelbedarf (siehe Düsseldorfer Tabelle) insbesondere die nach den Umständen angemessenen Mehrkosten, die durch die Aufteilung der Betreuung im Rahmen des Wechselmodells entstehen.
Hierzu können neben den Fahrtkosten insbesondere erhöhte Unterkunftskosten gehören. Die in den Tabellenbeträgen kalkulatorisch enthaltenen ca. 20% Unterkunftskosten reichen nämlich vielleicht nicht aus, wenn jeder Elternteil ein voll ausgestattetes Kinderzimmer vorhält.
Für den so ermittelten Bedarf (Regelbedarf und etwaiger Mehrbedarf) haben die Eltern anteilig entsprechend ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen aufzukommen. Dies in etwa so, wie es beim Volljährigenunterhalt geschieht.
Aufteilung des Kindergelds
Grundsätzlich kann nur ein Elternteil das staatliche Kindergeld beziehen (64 EStG). Es ist der Elternteil, der das Kind betreut. Betreuen es beide, müssen sie sich einigen, an wenn die Kindergeldkasse auszahlt. Einigen sie sich nicht, bestimmt das Familiengericht nach § 64 II 3 EStG, wer bezugsberechtigt ist.
Dies bedeutet aber nicht, dass der, der das Kindergeld bezieht, auch alleiniger Nutznießer ist. Vielmehr kann der andere Eletrnteil den ihm zustehenden Anteil ausgezahlt verlangen.
Welcher Anteil ihm zusteht, hat jetzt der BGH (Beschluss vom 20.4.2016, Az. XII ZB 45/15, veröffentlicht in NJW 2016, 1956) entschieden und ist dabei zu folgendem Ergebnis gekommen: Der BGH differenziert beim Kindergeld zwischen dem Anteil, der auf die Betreuung entfällt und dem Anteil, der auf den Barunterhalt entfällt. Beide Teile (Betreuung und Barunterhalt) sollen dabei gleichwertig sein. Da beide Elternteile in der Betreuung identische Leistungen erbringen, wird das Kindergeld also zunächst geteilt. Von den 190,– € entfallen 95,– € auf den Betreuungsunterhalt. Davon stehen jedem Elternteil 50% oder 47,50 € zu.
Wie die übrigen 47,50 € aufzuteilen sind, hängt davon ab, ob ein Elternteil über höhere Einkünfte verfügt als der andere und ob er deswegen am Barunterhalt in größerem Umfang zu beteiligen ist.
Folgerung
Das Wechselmodell wird immer beliebter. Die sich daraus ergebenden rechtlichen Schwierigkeiten sind enorm. Lassen Sie sich daher fachkundig beraten und wenden sich bitte an den in unserer Praxis für das Familienrecht zuständigen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Robert Erdrich.