Ein als Lkw-Fahrer beschäftigter Mitarbeiter wurde bei einer Fahrt mit seinem privaten Pkw dabei ertappt, dass er Drogen (Amphetamins und Metaamphetamine) zu sich genommen hatte. Er verheimlichte den daraufhin erfolgten Führerscheinentzug zunächst gegenüber seinem Arbeitgeber, gab dies aber schließlich zu.
Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos und begründete dies mit dem Drogenkonsum.
Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 20.10.2016, Az. 6 AZR 471/15, veröffentlicht in NZA 2016, 1527) bestätigte die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung und führte im wesentlichen folgendes aus:
- Ein Berufskraftfahrer darf seine Fahrtüchtigkeit nicht durch die Einnahme von Drogen gefährden. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen, wenn der Kraftfahrer trotz des Konsums von „harten Drogen“ seine Fahrtätigkeit verrichtet hat.
- Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Drogenkonsum im privaten Bereich oder während der Arbeitszeit erfolgte.
- Es ist unerheblich, ob die Fahrtüchtigkeit bei einer oder mehrerer Fahrten für den Arbeitgeber konkret beeinträchtigt war und deshalb eine erhöhte Gefahr im Straßenverkehr bestand.
- Der Kraftfahrer muss den Arbeitgeber über einen positiven Drogentest unverzüglich in Kenntnis setzen, wenn nicht auszuschließen ist, dass die Einschränkung der Fahrtüchtigkeit bei Antritt der nächsten Fahrt noch besteht. Unterbleibt die unverzügliche Mitteilung, kann dies die außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigen.
Beurteilung
Wie diesen Ausführungen entnommen werden kann, stellt das BAG auf die unterbliebene unverzügliche Unterrichtung des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer ab. Es ist der Auffassung, dass der Arbeitgeber über die Gefahren sofort unterrichtet werden muss.
Fazit
Lassen Sie sich bei Fragen zum Arbeitsrecht von dem in unserer Praxis für Arbeitsrecht zuständigen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Robert Erdrich beraten. Autor: RA Robert Erdrich Datum: 09.01.2017