Ehegattenunterhalt – Verfestigte Lebensgemeinschaft

Nach § 1579 Nr. 2 BGB kann ein Unterhaltsanspruch eines getrennt lebenden oder geschiedenen Ehepartners entfallen, wenn dieser mit einem neuen Partner in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt.

Nachdem sich vor kurzem das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 28.04.2016, Az 13 UF 17/16, veröffentlicht in FamRZ 2017, 202) damit beschäftigt hat, wann ein Unterhaltsanspruch bei Aufnahme einer neuen eheähnlichen Lebensgemeinschaft verwirkt wird, hat auch das OLG Oldenburg eine Entscheidung hierzu gefällt (Beschluss vom 16.11.2016, Az. 4 UF 78/16, veröffentlicht in NJW 2017, 963).

Im Gesetz (§ 1579 Nr. 2 BGB) ist nicht geregelt, wie lange man mit einem neuen Partner in einer Lebensgemeinschaft zusammen leben muss, damit von einer verfestigten Lebensgemeinschaft im Sinne des § 1579 Nr. 2 BGB ausgegangen werden kann. In der Rechtsprechung vieler Gerichte wird eine Zeitdauer von 2 bis 3 Jahren angenommen, die ein Indiz dafür liefern kann, dass eine solche Lebensgemeinschaft vorliegt. Allerdings kann es neben dieser Zeitdauer weitere Anhaltspunkte dafür geben, dass die Lebensgemeinschaft schon vor Ablauf von 2 oder 3 Jahren verfestigt ist. Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit (Teilnahme an Familienfeiern oder an Dorf- oder Straßenfesten, gemeinsame Ferien etc.) Größere gemeinsame Investitionen (Kauf eines Hauses, Anmieten einer Wohnung etc.) Auftreten für das Kind des neuen Partners (Teilnahme an Jugendamtsgesprächen) Bezeichnung als „Papa“ durch das Kind des Partner.

Fazit:

Während lange Zeit vorwiegend auf den zeitlichen Aspekt abgestellt wurde, wird zunehmend auf die nach außen erkennbare Intensität der Beziehung abgestellt und auf die Art der wirtschaftlichen Verflechtung.

Wenden Sie sich in familienrechtlichen Dingen an die in unserer Praxis für Familienrecht zuständigen Rechtsanwälte und Fachanwälte für Familienrecht Tülay Kocer und Robert Erdrich.