Kündigungsfrist in der Probezeit

Welche Kündigungsfrist gilt während der Probezeit?

Der Arbeitsvertrag eines Arbeitnehmers enthielt in § 3 die Regelung, dass die ersten 6 Monate als Probezeit vereinbart werden. In § 8 war die „Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ geregelt mit einer Frist von 6 Wochen zum Monatsende. Die Parteien streiten darüber, welche Kündigungsfrist während der Probezeit gilt.

Der Arbeitgeber hält die im Gesetz vorgesehene Frist von 2 Wochen für richtig; der Arbeitnehmer meint, auch für die Probezeit gelte die Frist von 6 Wochen zum Monatsende.

Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 23.3.2017, Az. 6 AzR 705/15, veröffentlicht in NZA 2017, 773) schließt sich der Auffassung des Arbeitnehmers an und führt im wesentlichen dazu aus:

Ein durchschnittlicher nicht rechtskundiger Arbeitnehmer kann allein der Vereinbarung einer Probezeit in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag nicht entnehmen, dass in der Probezeit die zweiwöchige Kündigungsfrist des § 622 III BGB gelten soll, wenn in einer anderen Klausel des Arbeitsvertrages unter der Überschrift „Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ eine längere Kündigungsfrist festgelegt ist, aus der nicht ersichtlich wird; dass diese einzige ausdrückliche Kündigungsfristenregelung erst nach Ablauf der Probezeit gelten soll.

Fazit

Entscheidend ist also die zu unklare Formulierung im vom Arbeitgeber formulierten Vertrag. Wenn er für die Probezeit eine andere Kündigungsfrist hätte festlegen wollen, hätte er dies klar zum Ausdruck bringen müssen.

Lassen Sie sich vom Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht fachkundig beraten.