Originaltestament nicht auffindbar – nur Kopie vorhanden

Das OLG Köln (Beschluss vom 2.12.2016, Az. 2 Ws 330/16, veröffentlicht in FamRZ 2017/1164) hat sich mit dem nicht selten vorkommenden Sachverhalt beschäftigt, dass nach dem Tod des Erblassers nur die Kopie eines Testaments aufgefunden wurde, nicht aber das Original.

In solchen Fällen geht es immer darum, ob die Kopie als wirksames Testament ausreicht oder ob man davon ausgehen muss, dass der Erblasser das Original vernichtet hat, also wollte, dass die letztwilligen Verfügungen dieses Testaments nicht mehr gelten sollen.

Das OLG Köln führt im wesentlichen folgendes aus:

  • Ist die Originaltestamentsurkunde nicht auffindbar, spricht keine Vermutung dafür, dass der Erblasser das Testament vernichtet hat.
  • Das Nachlassgericht muss (ggf. durch Einholung eines graphologischen Gutachtens) feststellen, ob das Testament wirksam errichtet wurde (entspricht die Unterschrift auf der Kopie der des Erblassers)
  • Es kommt immer wieder vor, dass Originaltestamente unbeabsichtigt verlegt oder entsorgt werden oder zunächst nicht gefunden und später zufällig an einem Ort gefunden werden, wo mit einem Testament oder einer Kopie des Testaments nicht unbedingt zu rechnen war.

Natürlich sind alle Einzelheiten und Umstände aufzuklären. Gibt es z.B. aus Äußerungen des Erblassers irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass ein Testament noch gelten soll oder eben nicht mehr?

Wichtig an der Entscheidung des OLG Köln ist, dass nur das Vorhandensein einer Kopie eines Testaments gerade nicht bedeutet, dass das Fehlen des Originals dafür spricht, dass das Testament nicht gelten soll; genau vom Gegennteil geht das OLG aus.

Bonn, den 24.7.2017