Mehrfach haben wir auf unserer homepage Beiträge zu der Frage veröffentlicht, ob Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Steuergesetze anzusehen sind.
Lange Zeit war es möglich, derartige Kosten steuerlich abzusetzen. Jetzt aber hat der Bundesfinanzhof (Urteil vom 18.5.2017, Az. VI R 9/16, veröffentlicht in NJW 2017, 2861) folgendes entschieden:
Scheidungskosten sind durch § 33 II 4 EstG vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen. Denn ein Steuerpflichtiger erbringt die Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner regelmäßigen Bedürfnisse.
Dies bedeutet: Scheidungskosten sind nur ausnahmsweise steuerlich absetzbar. Nämlich nur dann, wenn dies zur Sicherung der Existenzgrundlage und der regelmäßigen Bedürfnisse des Steuerpflichtigen geboten ist.
Die Anforderung an diese Voraussetzungen sind sehr hoch und werden nur in Ausnahmefällen vorliegen. Man wird dies gegenüber den Steuerbehörden im Einzelnen genau begründen müssen.
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