Auf zum Teil strenge Formerfordernisse, die bei handschriftlichen Testamenten zu beachten sind, ist in diversen Beiträgen schon mehrfach hingewiesen worden. Inzwischen gibt es einige weitere gerichtliche Entscheidungen:
- Ein Ehepaar wollte ein gemeinschaftliches Testament aufsetzen. Der Ehemann schrieb einen handschriftlichen Text, der sich auf 3 Blättern befand, ohne dass die Blätter nummeriert waren oder fest miteinander verbunden waren. Der Ehemann unterschrieb auf der letzten Seite mit Datumsangabe. Die Ehefrau fügte handschriftlich „einverstanden E“ hinzu. Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 24.5.2017, Az. 6 W 100/16) hielt dieses Testament nicht für wirksam. Es stehe nicht fest, dass sich die Unterschriften auf alle drei Blätter bezögen. Dies sei nur der Fall, wenn die Zusammengehörigkeit der losen Blätter durch fortlaufenden Text, Seitenangaben oder andere Umstände feststehe.
- Bestimmt der Erblasser in seinem Testament, dass sein Nachlass in eine zu gründende Stiftung einzubringen ist, ist die Erbeinsetzung insgesamt unwirksam, wenn der Erblasser den Stiftungszweck nicht selbst in seinem Testament bestimmt hat (OLG Celle, veröffentlicht in ZEV 2017, 295)
- Ein gemeinschaftliches Testament, in dem die Eheleute sich wechselseitig zu Erben einsetzen, muss nicht nur von beiden unterschrieben sein; es sollte auch von beiden das Datum hinzugesetzt worden sein (OLG Düsseldorf, veröffentlicht in FGPrax 2017, 128).
Wie Sie sehen können, gibt es viele Fallen, die Zweifel an einer wirksamen Testierung mit sich bringen können. Lassen Sie sich daher in erbrechtlichen Sachverhalten anwaltlich beraten.