Wird ein Arbeitsverhältnis beendet und hat der Arbeitnehmer noch nicht seinen vollen Urlaub genommen, steht im ein sogenannter Urlaubsabgeltungsanspruch zu.
Es fragt sich nun, wann dieser Anspruch geltend gemacht werden muss. In vielen Arbeitsverträgen gibt es nämlich eine Klausel, dass Ansprüche z.B. innerhalb von 3 Monaten geltend gemacht werden müssen, da sie ansonsten verfallen.
Erhebt ein Arbeitnehmer gegen eine Kündigung die Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht, können die Lohnansprüche, die ihm eventuell noch zustehen, nicht verfallen. Der Verfall ist durch die Einreichung der Klage gestoppt, selbst wenn der Arbeitnehmer den Lohn in der Klage nicht geltend macht, sondern sich nur gegen die Kündigung wehrt.
Anders ist es mit dem Urlaubsabgeltungsanspruch. Dieser verfällt, wenn er nicht innerhalb der Verfallfrist gerichtlich geltend gemacht wird. Die Erhebung der Kündigungsschutzklage reicht für einen solchen Anspruch nicht aus. So hat es das Bundesarbeitsgericht mit seinem Urteil vom 17.10.2017 (NJW 2018/250) entschieden.
Sie haben Fragen zur Urlaubsabgeltung oder andere arbeitsrechtliche Fragen? Fachanwalt und Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, Robert Erdrich, steht Ihnen gerne in unserer Kanzlei in Bonn zur Rechtsberatung und Prozessvertretung zur Verfügung. In der Rubrik Arbeitsrecht finden Sie weitere Informationen.