Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 23.8.2017, Az 10 AZR 376/16, veröffentlicht in NJW 2018, 967) hat folgendes entschieden:
Sachverhalt
Im Arbeitsvertrag stand, dass zusätzlich zum Grundgehalt als freiwillige Leistung eine Weihnachtsgratifikation gezahlt wird, deren Höhe jeweils jährlich durch den Arbeitgeber bekanntgegeben wird und deren Höhe derzeit ein volles Monatsgehalt nicht übersteigt.
Viele Jahre wurde ein volles Gehalt gezahlt. Als sich der Arbeitgeber dann in einem Jahr (wegen schlechtem Betriebsergebnis) dazu entschloss, keine Weihnachtsgratifikation zu zahlen und dies den Arbeitnehmern mitteilte, war einer hiermit nicht einverstanden und klagte auf ein volles Gehalt als Gratifikation.
Entscheidung
Das dem Arbeitgeber eingeräumte Leistungsbestimmungsrecht ist zulässig und verstößt nicht gegen § 315 BGB. Auch die gleichbleibende Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts über einen längeren Zeitraum führt nicht zu einer Konkretisierung der Anspruchshöhe mit der Folge, dass jede andere Ausübung des Ermessens nicht mehr der Billigkeit entspricht.
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