Befristetes Arbeitsverhältnis – sachlicher Grund

Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 16.1.2018, Az 7 AZR 312/16, veröffentlicht in NZA 2018, 703) hat folgendes entschieden.

Sachverhalt

Im konkreten Fall ging es darum, ob mit einem Fußballspieler, der Lizenzspieler in der 1. Bundesliga ist, ein befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen werden kann. Der Spieler vertrat die Auffassung, eine sachliche Begründung für eine Befristung gebe es nicht. Deswegen gelte die in seinem Vertrag vorgesehene Befristung nicht. Dem widersprach der Verein.

Entscheidung

Das BAG urteilte, dass ein sachlicher Grund für eine Befristung i.S.d. § 14 I 2 Nr. 4 TzBfG vorliegt, wenn die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt. Dies setze voraus, dass die Arbeitsleistung Besonderheiten aufweise, die ein besonderes Interesse der Parteien an der Befristung des Arbeitsverhältnisses begründen.

Dabei stellt das BAG fest, dass der für eine Befristung notwendige Sachgrund nach den Gesetzesmaterialien vor allem den Besonderheiten der Rundfunkfreiheit und der Freiheit der Kunst Rechnung tragen soll. (programmgestaltende Mitarbeiter bei Rundfunkanstalten oder Bühnenkünstler). Allerdings seien dies nur Beispiele und keine abschließende Liste.

Beim Lizenzfußballspieler könne im Gegensatz zu anderen Berufstätigen nicht davon ausgegangen werden, dass er seinen Beruf bis zum Rentenalter ausüben könne. Die Leistungsfähigkeit nehme nach bestimmter Zeit ab. Das Ende der Beschäftigung wegen altersbedingt nachlassender  Leistungsfähigkeit sei daher absehbar. Dies rechtfertige eine Befristung.

Bedeutung des Urteils

Das Urteil eröffnet durchaus die Möglichkeit, den Begriff des Sachgrundes weitreichender anzuwenden, als dies bisher geschehen ist.

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